Bewertung ohne Gästekontakt? Entsprechende Rüge des Bewerteten hat Prüfpflicht des Hotelbewertungsportals zur Folge
BGH v. 9.8.2022 - VI ZR 1244/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet. Nutzer des Portals können u.a. Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten sehen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin betreibt einen Ferienpark mit 1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten. Sie wendet sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der Beklagten mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen "Sandra", "Nadine", "M und S", "Elisabeth", "Sven", "Mari", "Karri", "Franzi", "Anja" und "Jana" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite der Beklagten geschehen.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen - mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin "Elisabeth" - zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG bejaht.
Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin geht. Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als mittelbare Störerin für die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit trifft. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden - Nutzers. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen.
Die beanstandeten Bewertungen greifen in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin ein. In den angegriffenen Bewertungen werden die Leistungen der Klägerin mit maximal drei Sonnensymbolen bewertet, wobei sechs Sonnensymbole die "Bestnote" sind. Im Freitext bemängeln die Nutzer u.a. die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service der Klägerin. Die Kundgabe der angegriffenen Bewertungen auf der Webseite der Beklagten ist geeignet, sich abträglich auf das unternehmerische Ansehen der Klägerin auszuwirken. Die Bewertungen können dazu führen, dass potentielle Kunden die Leistungen der Klägerin nicht nachfragen. Es ist davon auszugehen, dass den noch in Streit stehenden Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt, weshalb die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin rechtswidrig ist.
Das OLG ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Beanstandungen erhoben hat, die so konkret gefasst sind, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen sind und bei der Beklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Diesen Prüfpflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt. Bei einem Bewertungsportal reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.
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MDR 2022, 767
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BGH online
Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet. Nutzer des Portals können u.a. Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten sehen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin betreibt einen Ferienpark mit 1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten. Sie wendet sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der Beklagten mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen "Sandra", "Nadine", "M und S", "Elisabeth", "Sven", "Mari", "Karri", "Franzi", "Anja" und "Jana" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite der Beklagten geschehen.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen - mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin "Elisabeth" - zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
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Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin geht. Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als mittelbare Störerin für die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit trifft. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden - Nutzers. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen.
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