BGH bestätigt: Schonfristzahlung weiterhin folgenlos für die ordentliche Kündigung
BGH v. 23.10.2024 - VIII ZR 106/23Die Beklagten sind seit November 1994 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie zahlten die Miete für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht. Nachdem die Klägerin sie mehrmals schriftlich an ihre Mietzahlungsverpflichtungen erinnert hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8.6.2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30.6.2021 glichen die Beklagten die Mietrückstände vollständig aus.
Das AG gab der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses statt. Das LG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der vom LG gegebenen Begründung kann ein auf die im Schreiben vom 8.6.2021 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gestützter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von diesen angemieteten Wohnung nach § 546 Abs. 1, § 985 BGB nicht verneint werden.
Entgegen der Auffassung des LG ist diese (ebenfalls) auf die ausgebliebenen Mietzahlungen der Beklagten gestützte Kündigung nicht infolge der Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden. Eine solche Zahlung hat (lediglich) Folgen für die fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB deren Voraussetzungen im Übrigen zugunsten der Klägerin im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen des LG zu unterstellen sind bleibt von der Schonfristzahlung unberührt. Die entsprechende Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Die vom LG zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen Gesichtspunkte sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen in dessen Urteilen vom 30.3.2020 (66 S 293/19) und vom 20.8.2021 (66 S 98/20). Diese hat der Senat mit den Urteilen vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) und vom 5.10.2022 (VIII ZR 307/21) aufgehoben, so dass im vorliegenden Fall zur näheren Begründung auf die dortigen Ausführungen umfassend Bezug genommen wird. Das LG hat zudem in seiner von ihm zitierten Entscheidung vom 1.7.2022 (66 S 200/21) weiterhin an seiner gegenteiligen Ansicht zur Wirkung einer Schonfristzahlung festgehalten. Die darin enthaltenen Ausführungen geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, wie er bereits in seinem Urteil vom 5.10.2022 (s.o.) ausführlich dargelegt hat, so dass auch insoweit vollumfänglich auf diese Entscheidung verwiesen werden kann.
Darüberhinausgehende neue Gesichtspunkte, die den Senat zu einer Änderung seiner bisherigen Auffassung veranlassen könnten, enthält auch das im Streitfall angefochtene Urteil des LG nicht. Soweit es nach wie vor der Auffassung ist, der Senat habe bei seinen Ausführungen zur historischen Auslegung zu Unrecht auf ein bloßes Nichthandeln bzw. ein bloßes "Verhalten des Gesetzgebers" abgestellt, trifft dies nicht zu. Daher geht auch der Einwand des LG fehl, der methodische Ansatz des Senats habe "äußerst bedenkliche Konsequenzen für die Rechtsklarheit" und könne zu "untragbaren Verwerfungen in der parlamentarischen Arbeit" führen. Denn mit der vom Senat vorgenommenen Beurteilung wird - entgegen der Auffassung des LG - weder jeder parlamentarischen Äußerung ohne weiteres für die historische Auslegung einer Norm eine Relevanz beigemessen noch davon ausgegangen, dass der Ablehnung oder Nichtverfolgung von Gesetzgebungsvorhaben generell Bedeutung im Rahmen der Gesetzesauslegung zukäme.
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Ordentliche Kündigung: Keine Heilung durch Schonfristzahlung
BGH vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Alexander Schneehain, MietRB 2022, 1
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Die (beschränkte) Schonfrist
BGH vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
Michael Sommer, MietRB 2022, 343
Kommentierung | BGB
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl.
Kommentierung | BGB
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl.
Kommentierung | BGB
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl.
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