BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um den Wiederkauf des SEZ-Geländes in Berlin zurück
BGH v. 23.11.2023 - V ZR 129/22
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2003 erwarb der Kläger ein mit einem Sport- und Erholungszentrum ("SEZ") bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 € unter Übernahme verschiedener Nutzungspflichten, die er im Fall der Vermietung an den Mieter weiterzugeben hatte. Für den Fall eines Verstoßes gegen eine dieser Verpflichtungen sah der Grundstückskaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vor.
Im Jahr 2015 vermietete der Kläger das SEZ. Der Kläger verlangt von der beklagten Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, die das Wiederkaufsrecht 2016 ausgeübt hat, den Verzicht auf das Wiederkaufsrecht und die Löschung der das Wiederkaufsrecht sichernden Auflassungsvormerkung; weiter möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin eines etwaigen Wiederkaufsrechts sei. Widerklagend begehrt die Beklagte die Auflassung des Grundstücks und die lastenfreie Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Zahlung von 1 €, die Löschung eingetragener Grundschulden, die Herausgabe von Grundschuldbriefen und die Herausgabe des Grundstücks.
Das LG gab der Klage überwiegend statt und wies die Widerklage ab. Das KG hat dieses Urteil auf die beiderseitigen Berufungen abgeändert, die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben; die Revision hat es nicht zugelassen (14 U 30/19).
Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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BGH PM Nr. 199 vom 4.12.2023
Im Jahr 2003 erwarb der Kläger ein mit einem Sport- und Erholungszentrum ("SEZ") bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 € unter Übernahme verschiedener Nutzungspflichten, die er im Fall der Vermietung an den Mieter weiterzugeben hatte. Für den Fall eines Verstoßes gegen eine dieser Verpflichtungen sah der Grundstückskaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vor.
Im Jahr 2015 vermietete der Kläger das SEZ. Der Kläger verlangt von der beklagten Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, die das Wiederkaufsrecht 2016 ausgeübt hat, den Verzicht auf das Wiederkaufsrecht und die Löschung der das Wiederkaufsrecht sichernden Auflassungsvormerkung; weiter möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin eines etwaigen Wiederkaufsrechts sei. Widerklagend begehrt die Beklagte die Auflassung des Grundstücks und die lastenfreie Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Zahlung von 1 €, die Löschung eingetragener Grundschulden, die Herausgabe von Grundschuldbriefen und die Herausgabe des Grundstücks.
Das LG gab der Klage überwiegend statt und wies die Widerklage ab. Das KG hat dieses Urteil auf die beiderseitigen Berufungen abgeändert, die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben; die Revision hat es nicht zugelassen (14 U 30/19).
Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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