09.04.2025

Bruch einer Spirale zur Schwangerschaftsverhütung aufgrund Materialfehlers: 1.000 € Schmerzensgeld

Muss eine Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammt, operativ unter Vollnarkose entfernt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend.

OLG Frankfurt a.M. v. 9.4.2025 - 17 U 181/23
Der Sachverhalt:
Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Intrauterinpessare, i.F.: Spiralen, zur Schwangerschaftsverhütung her. Da in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war, gab die Beklagte 2018 eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 € in Anspruch. Sie behauptet, ihr sei 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt worden. Diese habe 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden müssen, da ein Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt worden sei.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. 

Die Gründe:
Die Klägerin kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € verlangen. Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter ist die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt worden. Die Klägerin hat durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt wurde. Sie hat auch durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin nachgewiesen, dass dieses Produkt bis zur Entfernung 2021 nach Ablauf der fünfjährigen Liegedauer nicht gewechselt worden ist. Die Zeugin hat schließlich überzeugend bekundet, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. Dabei kann offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden ist. 

Die Spirale stammte aus einer Charge, aus der bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt wurden. Es besteht ein Anscheinsbeweis, dass dieser Produktfehler zu dem Bruch der Seitenarme geführt hat. Einige Bruchstücke mussten operativ entfernt werden.

Die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen führen hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €. Die Operation ist komplikationslos verlaufen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind nicht nachweisbar. Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden hat die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorliegen, diesen Vortrag noch zuzulassen. Soweit andere Gerichte teilweise höhere Beträge zugesprochen haben, beruht dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beeinträchtigungen.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Medizinrecht
Jura trifft Medizin. Zahlreiche große Kommentare zum Medizinrecht und Fachzeitschriften GesR und medstra in einer Datenbank. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!

 

OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 20 vom 9.4.2025