Corona: Ausgleichsanspruch des Vermieters einer Location wegen abgesagter Hochzeitsfeier
OLG Celle v. 2.12.2021 - 2 U 64/21
Der Sachverhalt:
Das beklagte Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zzgl. weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss feiern zu wollen. Der klagende Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage teilweise statt. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem beklagten Paar nicht zumutbar.
Aufgrund des Infektionsgeschehens bestand zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen. Es war dem Brautpaar auch nicht zuzumuten, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist. Deshalb ist die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar konnte wirksam kündigen.
Der Kläger hat allerdings dennoch einen Zahlungsanspruch gegenüber den Beklagten. Nach richterlichem Ermessen war die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage anzupassen und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung i.H.v. insgesamt 2.000 € zuzusprechen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass in dem Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" mit 850 € beziffert war.
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OLG Celle PM vom 9.12.2021
Das beklagte Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zzgl. weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss feiern zu wollen. Der klagende Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage teilweise statt. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem beklagten Paar nicht zumutbar.
Aufgrund des Infektionsgeschehens bestand zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen. Es war dem Brautpaar auch nicht zuzumuten, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist. Deshalb ist die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar konnte wirksam kündigen.
Der Kläger hat allerdings dennoch einen Zahlungsanspruch gegenüber den Beklagten. Nach richterlichem Ermessen war die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage anzupassen und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung i.H.v. insgesamt 2.000 € zuzusprechen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass in dem Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" mit 850 € beziffert war.
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