Corona: Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Impfstoffhersteller
LG Frankfurt a.M. v. 14.2.2024 - 2-12 O 264/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ließ sich im März, April und November 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen. Das Vakzin hatte der beklagte Impfstoffhersteller entwickelt. Der Impfstoff war nach einer Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) im Dezember 2020 von der Europäischen Kommission bedingt zugelassen worden.
Die Klägerin behauptet, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Verabreichung des Vakzins leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 €.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.
Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen ist, kann sich eine Haftung nach der einschlägigen Regelung des § 84 AMG nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden sind. Derartige negative Risiken sind nachträglich jedoch nicht bekannt geworden.
Die Sicherheit des bei der Klägerin verabreichten Impfstoffes wurde zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt. Der angepasste Impfstoff wurde mit Wirkung vom 1.9.2023 von der Europäischen Kommission wiederum zugelassen. Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Schädliche Wirkungen müssen zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen genügen jedoch nicht.
Außerdem muss der Geschädigte bei einer Haftung nach dem Arzneimittelgesetz im Einzelnen darlegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schaden besteht. Dies hat die Klägerin nicht ausreichend getan. Insbesondere hat sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten hat. Aussagekräftige Krankenunterlagen liegen nicht vor. Untersuchungsberichte zu dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin vor der Impfung fehlen gänzlich.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Neuere Entwicklungen im Amts‑, Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht
Peter Itzel, MDR 2024, 207
MDR0064125
Aktionsmodul Zivilrecht:
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LG Frankfurt a.M. PM vom 14.2.2024
Die Klägerin ließ sich im März, April und November 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen. Das Vakzin hatte der beklagte Impfstoffhersteller entwickelt. Der Impfstoff war nach einer Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) im Dezember 2020 von der Europäischen Kommission bedingt zugelassen worden.
Die Klägerin behauptet, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Verabreichung des Vakzins leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 €.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.
Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen ist, kann sich eine Haftung nach der einschlägigen Regelung des § 84 AMG nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden sind. Derartige negative Risiken sind nachträglich jedoch nicht bekannt geworden.
Die Sicherheit des bei der Klägerin verabreichten Impfstoffes wurde zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt. Der angepasste Impfstoff wurde mit Wirkung vom 1.9.2023 von der Europäischen Kommission wiederum zugelassen. Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Schädliche Wirkungen müssen zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen genügen jedoch nicht.
Außerdem muss der Geschädigte bei einer Haftung nach dem Arzneimittelgesetz im Einzelnen darlegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schaden besteht. Dies hat die Klägerin nicht ausreichend getan. Insbesondere hat sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten hat. Aussagekräftige Krankenunterlagen liegen nicht vor. Untersuchungsberichte zu dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin vor der Impfung fehlen gänzlich.
Aufsatz:
Neuere Entwicklungen im Amts‑, Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht
Peter Itzel, MDR 2024, 207
MDR0064125
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