Corona-Pandemie befreit nicht von Notartermin
OLG Frankfurt a.M. v. 9.7.2020 - 10 W 21/20
Der Sachverhalt:
Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die "momentane Situation" verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Zwangsmaßnahmen - hier das Zwangsgeld - sind zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin hat vorliegend jedoch eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit nicht dargelegt und nachgewiesen.
Die Ausführungen der Schuldnerin zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die "eigene stark erhöhte Gefährdungslage" - offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter - genügen dafür nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung - bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars - auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären u.a. die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlen.
Das Bestandsverzeichnis muss darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen kommt vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters in Betracht.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 61 vom 22.7.2020
Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die "momentane Situation" verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Zwangsmaßnahmen - hier das Zwangsgeld - sind zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin hat vorliegend jedoch eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit nicht dargelegt und nachgewiesen.
Die Ausführungen der Schuldnerin zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die "eigene stark erhöhte Gefährdungslage" - offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter - genügen dafür nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung - bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars - auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären u.a. die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlen.
Das Bestandsverzeichnis muss darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen kommt vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters in Betracht.