Corona-Soforthilfe ist eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung
BGH v. 10.3.2021 - VII ZB 24/20
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung i.H.v. ca. 12.000 €. Die Schuldnerin unterhält bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden 2016 die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Im März 2020 wurde der Schuldnerin durch Bescheid der Bezirksregierung aufgrund des Programms zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 € bewilligt und auf ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin gutgeschrieben. Im April 2020 beantragte die Schuldnerin beim AG - Vollstreckungsgericht -, ihr eine Bescheinigung auszustellen, wonach die Drittschuldnerin ihr den Betrag von 9.000 € auszuzahlen habe, was diese unter Hinweis auf bestehende Pfändungen verweigert habe.
Das AG erhöhte dementsprechend den pfändungsfreien Betrag der Schuldnerin für den Monat April 2020 gem. § 850k Abs. 4 ZPO um 9.000 €. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zu Recht geht das LG davon aus, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrags i.H.v. 9.000 € der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe sind der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen.
BGH online
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung i.H.v. ca. 12.000 €. Die Schuldnerin unterhält bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden 2016 die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Im März 2020 wurde der Schuldnerin durch Bescheid der Bezirksregierung aufgrund des Programms zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 € bewilligt und auf ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Drittschuldnerin gutgeschrieben. Im April 2020 beantragte die Schuldnerin beim AG - Vollstreckungsgericht -, ihr eine Bescheinigung auszustellen, wonach die Drittschuldnerin ihr den Betrag von 9.000 € auszuzahlen habe, was diese unter Hinweis auf bestehende Pfändungen verweigert habe.
Das AG erhöhte dementsprechend den pfändungsfreien Betrag der Schuldnerin für den Monat April 2020 gem. § 850k Abs. 4 ZPO um 9.000 €. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zu Recht geht das LG davon aus, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist hinsichtlich des auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betrags i.H.v. 9.000 € der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe sind der Bewilligungsbescheid und die Programme des Bundes und der Länder heranzuziehen.