06.05.2021

Definition einer schweren Krankheit in der Dread-Disease-Versicherung

Ist in den Bedingungen einer sog. Dread-Disease-Versicherung eine vom Vertrag umfasste schwere Erkrankung als eine "durch Kopfverletzung herbeigeführte irreversible Schädigung des Gehirns mit dauerhaften neurologischen Ausfällen oder gravierenden Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten" beschrieben, so liegt kein Versicherungsfall vor, wenn die geltend gemachte Hirnschädigung durch Substanzen verursacht worden sein soll, die die versicherte Person mit der Nahrung (hier: Muttermilch) aufgenommen hat.

OLG Nürnberg v. 4.5.2021, 8 U 91/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auch Versicherungsschutz gegen bestimmte schwere Krankheiten gewährt (sog. Dread-Disease-Versicherung) und die der Kläger seit Januar 2010 bei der Beklagten unterhält. Darin sind die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlagenkonvolut K 1; im Folgenden: AVB) zugrunde. In Anlage 1 zu den AVB sind die versicherten schweren Krankheiten aufgeführt. Die Vertragsleistung beträgt im Falle des Eintritts versicherter schwerer Krankheiten 100.000 €, wenn nicht der Wert der Fondsanteile höher ist. Im Falle der Erkrankung eines mitversicherten Kindes ist diese Leistung auf 50% reduziert.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die am 21.9.2009 geborene Tochter des Klägers an einer Narkolepsie mit Kataplexie und Halluzinationen leidet. Der Kläger machte geltend, seine Ehefrau habe am 25.11.2009 eine Influenza-Impfung mit dem Präparat "Pandemrix" erhalten. Während dieser Zeit habe sie die gemeinsame Tochter gestillt. Hierdurch sei die Narkolepsie ausgelöst worden. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht vorgerichtlich abgelehnt. Die vom Vertrag umfasste schwere Erkrankung sei als eine "durch Kopfverletzung herbeigeführte irreversible Schädigung des Gehirns mit dauerhaften neurologischen Ausfällen oder gravierenden Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten" beschrieben. Somit liege hier kein Versicherungsfall vor.

Das LG hat die auf Zahlung von 50.000 € gerichtete Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Ein Anspruch des Klägers aus § 3 Buchst. A Nr. 1 AVB war zu verneinen.

Die Narkolepsie, unter der die mitversicherte Tochter des Klägers leidet, stellt schon nach klägerischem Vortrag keine in Anlage 1 zu den AVB aufgeführte Erkrankung dar. Dies hat die Vorinstanz fehlerfrei entschieden, ohne dass hierüber Beweis erhoben werden musste.

In Betracht kommt nur eine in Nr. 27 der Anlage 1 aufgeführte "Schwere Kopfverletzung". Für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bei Lektüre der Klausel Nr. 27 jedoch klar und unmissverständlich erkennbar, dass die irreversible Hirnschädigung durch eine Kopfverletzung verursacht worden sein muss, um einen Versicherungsfall auszulösen. Es kommt also - deutlich ersichtlich - nicht allein auf den dauerhaften neurologischen Befund an, sondern auch darauf, auf welche Weise die Erkrankung herbeigeführt worden ist.

Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich der Begriff der Kopfverletzung - mangels näherer Anhaltspunkte in der Klausel selbst - unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Im Allgemeinen wird unter einer "Verletzung" die Schädigung oder Verwundung einer Körperpartie (Haut, Gewebe, Knochen) durch physische Einwirkung von außen verstanden, namentlich durch mechanische Gewalt (z.B. Schlag, Stoß, Aufprall), thermische Energie (z.B. Verbrennung) oder chemische Einwirkung (z.B. Verätzung durch Säure). Gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne derartige Einwirkungen (z.B. angeborene Leiden, Tumorbildung, Altersdemenz) bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch hingegen nicht als "Verletzung", sondern schlicht als "Erkrankung".

Infolgedessen stellt die gewöhnliche Nahrungsaufnahme, also das Essen und Trinken, keine Verletzung in dem vorbenannten Sinne dar, auch wenn sie naturgemäß über Mund und Rachen - also Teile des Kopfes - erfolgt. Ein anderes Verständnis ist mit dem erkennbaren Sinnzusammenhang des Begriffes "Kopfverletzung" nicht vereinbar. Nichts anderes gilt für die Aufnahme von Muttermilch durch einen zu stillenden Säugling.
Bayern.Recht
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