Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunft ihm Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens
BGH 12.9.2018, XII ZB 588/17Die miteinander verheirateten Beteiligten trennten sich 2011. Die Antragstellerin (Ehefrau) machte Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner (Ehemann) geltend. Der Ehemann ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist Partner der TVR-Partnergesellschaft (TVR).
Das AG verpflichtete den Ehemann zur Auskunftserteilung über die privat veranlassten jährlichen Entnahmen aus der TVR von 2011 bis 2001. Zudem sollte er seine Angaben durch die Entnahmekonten bei der TVR für diese Jahre belegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannsverwarf das OLG. Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte er vor dem BGH ebenso keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die erforderliche Beschwer von über 600 € ist nicht erreicht, da bei einer Verpflichtung zur Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüllung des Anspruchs abzustellen ist, den man auf der Grundlage eines Stundensatzes von 3,50 € nach § 20 JVEG zu ermitteln hat.
Das rechtliche Gehör des Ehemanns gem. Art. 103 Abs. 1 GG ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verletzt. Das OLG hat den Vortrag des Ehemanns, vertrauliche Mandantendaten seien bei einer etwaigen Vorlage des Entnahmekontos betroffen, nicht übergangen. Es hat sich mit dem Vortrag befasst und kommt zu einem anderen Ergebnis. Das OLG ist maßgeblich davon ausgegangen, dass der Ehemann nach der amtsgerichtlichen Entscheidung nur über die privat veranlassten Entnahmen aus der TVR Auskunft zu erteilen hat und diese zu belegen sind und Mandantendaten daher nicht betroffen sind.
Zudem halten auch die Ausführungen des OLG zur Berücksichtigung eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses rechtlicher Nachprüfung stand. Das OLG hat die Berücksichtigung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses geprüft. Ein Geheimhaltungsinteresse kann im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Aber der Rechtsmittelführer muss sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch Auskunftserteilung drohenden Nachteil darlegen und glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den Tatsachen über das Verfahren hinaus in den die Auskunft Erteilenden gefährdender Weise Gebrauch machen. Die hier allein erfolgte Berufung auf ein allgemeine Geheimhaltungsinteresse ist nicht ausreichend. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Auskunft entgegenstehen könnte, da keine Mandantendaten betroffen sind. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass gerade in der Person der Ehefrau eine besondere Gefahr begründet sein soll, die Daten missbräuchlich über das Verfahren hinaus zu benutzen.
Schließlich begründet auch der Einwand, die angeordnete Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sei nicht vollstreckungsfähig, weshalb auch die Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen seien, nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Das AG hat die vorzulegenden Belege hinreichend konkret bezeichnet. Allein der Umstand, dass die vorzulegenden Belege im Zeitpunkt des Titelerlasses noch nicht existent sind, führt nicht dazu, dass dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit fehlt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Belege weder im Titel noch in den Entscheidungsgründen konkretisiert sind, ihre Bestimmung vielmehr einem erst nach Beschlusserlass eintretenden Ereignis überlassen ist.
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