Deutsches Skatgericht und das Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. sind keine Schiedsgerichte
BGH 9.5.2018, I ZB 53/17Der Antragsteller veranstaltet als Skatdachverband die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften im Skat. Der Antragsgegner, ein Skatclub, begehrt die Feststellung, dass er Deutscher Mannschaftsmeister 2014 im Skat geworden sei. Er verfolgt dieses Bergehren und weitere damit in Zusammenhang stehende Ansprüche, wie z.B. Schadensersatz, mit einer 2016 vor dem LG erhobenen Klage gegen den Antragsteller.
Der Antragsteller ist der Auffassung, für die bei LG anhängige Rechtsstreitigkeit sei der Klageweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet, da dafür satzungsgemäß eine Zuständigkeit seines Verbandsgerichts bestehe. Er beantragte daher beim OLG gem. § 1032 Abs. 2 ZOI festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in dem vor dem LG anhängigen Rechtsstreit zulässig ist.
Das OLG gab dem Antrag statt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und zur Zurückweisung des Antrags.
Die Gründe:
Der Antrag an das OLG nach § 1032 Abs. 2 ZPO war zunächst statthaft und zulässig. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim OLG bis zur Bildung des Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Bei ständigen Einrichtungen - wie hier - kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Umstand, dass im Streitfall zum Zeitpunkt der Antragstellung beim OLG bereits ein Hauptsachverfahren vor dem LG anhängig war, führt ebenso nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist.
Das Verfahren vor dem Verbandsgericht des Antragstellers ist jedoch nicht als schiedsrichterliches Verfahren i.S.v. § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO anzusehen. Das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht sind gem. § 10 Abs. 1 der Satzung Organe des Antragstellers. Als verbandsinterne Organe sind derartige Vereins- oder Verbandsgerichte keine Schiedsgerichte i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO. Sie dienen vielmehr der inneren Selbstorganisation und ihnen ist eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungemäß geregelten Bereichen zugewiesen.
In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsgemäß berufene Gericht nur dann ein Schiedsgericht i.S.v. §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf die Besetzung eines solchen Verbandsgerichts nehmen.
Danach handelt es sich beim Verbandsgericht des Antragstellers nicht um ein echtes Schiedsgericht. Dies ergibt sich bereits aus der Satzung des Antragstellers. Nach der Satzung werden die Mitglieder des Verbandsgerichts und des Skatgerichts von der Hauptversammlung gewählt. Danach haben einzelne Mitgliedsvereine der Landesverbände wie etwa der Antragsgegner keinen nennenswerten Einfluss auf die Zusammensetzung von den Gerichten. Dies genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien. Das Verbandsgericht des Antragstellers ist danach kein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO und der Antrag ist unbegründet.
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