Die Pflicht zur Duldung eines Garagenüberbaus schließt nicht das Recht der Nutzung der auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt ein
BGH 15.11.2013, V ZR 24/13Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Auf der Grundstücksgrenze steht eine Garage, die zu dem Grundstück der Kläger gehört und sich zu einem Teil auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Auch die Zufahrt, die die Garage mit der Straße verbindet, liegt teilweise auf dem Grundstück der Beklagten. Zugunsten des klägerischen Grundstücks ist eine von dem Rechtsvorgänger der Beklagten bewilligte Grunddienstbarkeit eingetragen. Danach muss der Überbau geduldet werden. Nachdem die Beklagten das dienende Grundstück erworben hatten, verboten sie den Klägern, die Garagenzufahrt wie bisher zu nutzen.
Die Kläger nahmen daraufhin die Beklagten auf Duldung der Zufahrt in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die vom OLG zugelassene Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die Kläger konnten aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen von den Beklagten die Duldung der Zufahrt zu der Garage auch über deren Grundstück verlangen.
Den Klägern stand ein solcher Anspruch zum einen nicht nach § 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB aus der Grunddienstbarkeit zu. Denn die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann zwar nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen. Allerdings ergibt sich aus der Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht automatisch auch ein Wegerecht für die Zufahrt zur Garage. Der Inhalt eines dinglichen Rechts am Grundstück muss stets in der Grundbucheintragung seinen Ausdruck gefunden haben. Die von den Klägern behauptete Einigung konnte nach der Eintragung im Grundbuch nicht Inhalt des dinglichen Rechts geworden sein.
Zum anderen konnte aus der gesetzlichen Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden (§ 912 Abs. 1 BGB), nicht zugleich das Recht des Bauwerkseigentümers zur Nutzung der (hier teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt hergeleitet werden. Zwar ist die Frage, ob sich in solchen Fällen eine weitergehende Duldungspflicht des Nachbarn ergibt, streitig. So wird etwa die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Duldungspflicht sich auch auf die sog. Funktionsflächen des die Grenze überschreitenden Bauwerks erstrecke. Denn der Nachbar habe auch die Nutzung der Teile seines Grundstücks durch den Überbauenden zu dulden, ohne die der Überbau mangels Zugangs funktionslos und damit wertlos würde. Doch auch nach dieser Auffassung könnten die Kläger nicht die grenzüberschreitende Nutzung der bisherigen Zufahrt auf ihrer gesamten Länge verlangen, sondern allenfalls eine Duldung einer Fahrt von ihrem eigenen Grundstück zum Garagentor beanspruchen.
Dem steht zudem die Ansicht gegenüber, dass die Duldungspflicht nach § 912 BGB sich auf die Entziehung der Eigentumsbefugnisse an dem überbauten Grundstücksteil beschränke; zusätzliche Beeinträchtigungen, die über den eigentlichen Überbau hinausgingen (wie die Nutzung von Wegeflächen), von der gesetzlichen Duldungspflicht dagegen nicht umfasst seien. Dieser Ansicht hat sich auch der Senat angeschlossen. Infolgedessen kann die Pflicht zur Duldung einer Verbindung zum öffentlichen Weg im Fall eines Überbaus nur unter den engen Voraussetzungen des Notwegerechts nach § 917 BGB bestehen. Diese Voraussetzungen lagen hier allerdings nicht vor. Denn das Grundstück der Kläger liegt mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg. Die Erreichbarkeit mit dem Kfz, die für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks in der Regel notwendig ist, ist damit gewährleistet.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.