Duldungstitel? Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen Sicherungshypothek
BGH v. 23.6.2021 - VII ZB 37/20
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger begehrt die Umschreibung eines Versäumnisurteils und zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die er gegen den Schuldner erwirkt hat, auf den Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO beschränkt auf die Zwangsvollstreckung wegen einer Zwangshypothek.
Mit Versäumnisurteil vom 23.12.2008 verurteilte das LG Hannover den Schuldner, an den Gläubiger einen Betrag i.H.v. rd. 8.700 € zu zahlen. In diesem Verfahren erließ das LG Hannover auf Antrag des Gläubigers unter dem 10.2. und 24.9.2009 zudem zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen den Schuldner. Aufgrund dieser Titel wurde am 9.12.2011 zugunsten des Gläubigers eine Zwangshypothek zulasten des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners im Grundbuch des AG Hannover von Laatzen Blatt i.H.v. rd. 7.800 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. rd. 7.300 € seit dem 28.11.2011 eingetragen und dies auf den vollstreckbaren Titeln vermerkt.
Im Jahr 2012 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seinen Sohn, den Antragsgegner, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Der Gläubiger beantragte, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf den Antragsgegner, beschränkt auf die Zwangsvollstreckung wegen der Zwangshypothek, umzuschreiben.
Das LG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg wie vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Das OLG hat den Antrag des Gläubigers, die gegen den Schuldner erwirkten Vollstreckungstitel nach § 727 Abs. 1 ZPO auf den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben, zu Recht zurückgewiesen.
Durch die Vorschrift des § 867 Abs. 3 ZPO ist ein dinglicher Titel gegen den Erwerber des Grundstücks, für das der Gläubiger nach § 867 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangshypothek erwirkt hat, nicht entbehrlich geworden. § 867 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Der Vorschrift lässt sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht entnehmen, dass mit dem Vermerk über die eingetragene Zwangshypothek zugleich ein dinglicher Titel entsteht, der in entsprechender Anwendung des § 727 Abs. 1 ZPO auf den Grundstückserwerber umgeschrieben werden könnte.
Für die Annahme, dass der Vermerk über die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners zu einem Titel mit dinglicher Wirkung führen soll, finden sich im Wortlaut des § 867 Abs. 3 ZPO keine Anhaltspunkte. Eine solche dingliche Wirkung gegenüber dem Erwerber des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks ergibt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Nach dem mit der Einfügung des § 867 Abs. 3 ZPO zum 1. Januar 1999 verfolgten Zweck sollte die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner für die Zwangsvollstreckung in das durch die die Zwangshypothek belegte Grundstück des Schuldners in Form der Zwangsversteigerung erleichtert werden. So sollte die Erwirkung eines Duldungstitels gem. § 1147 BGB aus der Zwangshypothek gegen den Schuldner entbehrlich werden.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 867 Abs. 3 ZPO soll der auf den Titel gesetzte Vermerk über die Eintragung einer Zwangshypothek dem persönlichen Titel dagegen keine dingliche Wirkung verleihen. Das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek gegen den Schuldner soll vielmehr entfallen. Für die Zwangsvollstreckung gegen den Erwerber des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks ist im Hinblick auf § 17 Abs. 1 ZVG nach der bestehenden Rechtslage daher weiterhin ein Duldungstitel gem. § 1147 BGB gegen diesen erforderlich. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum.
BGH online
Der Gläubiger begehrt die Umschreibung eines Versäumnisurteils und zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die er gegen den Schuldner erwirkt hat, auf den Antragsgegner in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO beschränkt auf die Zwangsvollstreckung wegen einer Zwangshypothek.
Mit Versäumnisurteil vom 23.12.2008 verurteilte das LG Hannover den Schuldner, an den Gläubiger einen Betrag i.H.v. rd. 8.700 € zu zahlen. In diesem Verfahren erließ das LG Hannover auf Antrag des Gläubigers unter dem 10.2. und 24.9.2009 zudem zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen den Schuldner. Aufgrund dieser Titel wurde am 9.12.2011 zugunsten des Gläubigers eine Zwangshypothek zulasten des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners im Grundbuch des AG Hannover von Laatzen Blatt i.H.v. rd. 7.800 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. rd. 7.300 € seit dem 28.11.2011 eingetragen und dies auf den vollstreckbaren Titeln vermerkt.
Im Jahr 2012 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seinen Sohn, den Antragsgegner, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Der Gläubiger beantragte, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf den Antragsgegner, beschränkt auf die Zwangsvollstreckung wegen der Zwangshypothek, umzuschreiben.
Das LG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg wie vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Das OLG hat den Antrag des Gläubigers, die gegen den Schuldner erwirkten Vollstreckungstitel nach § 727 Abs. 1 ZPO auf den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben, zu Recht zurückgewiesen.
Durch die Vorschrift des § 867 Abs. 3 ZPO ist ein dinglicher Titel gegen den Erwerber des Grundstücks, für das der Gläubiger nach § 867 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangshypothek erwirkt hat, nicht entbehrlich geworden. § 867 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Der Vorschrift lässt sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht entnehmen, dass mit dem Vermerk über die eingetragene Zwangshypothek zugleich ein dinglicher Titel entsteht, der in entsprechender Anwendung des § 727 Abs. 1 ZPO auf den Grundstückserwerber umgeschrieben werden könnte.
Für die Annahme, dass der Vermerk über die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners zu einem Titel mit dinglicher Wirkung führen soll, finden sich im Wortlaut des § 867 Abs. 3 ZPO keine Anhaltspunkte. Eine solche dingliche Wirkung gegenüber dem Erwerber des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks ergibt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Nach dem mit der Einfügung des § 867 Abs. 3 ZPO zum 1. Januar 1999 verfolgten Zweck sollte die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner für die Zwangsvollstreckung in das durch die die Zwangshypothek belegte Grundstück des Schuldners in Form der Zwangsversteigerung erleichtert werden. So sollte die Erwirkung eines Duldungstitels gem. § 1147 BGB aus der Zwangshypothek gegen den Schuldner entbehrlich werden.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 867 Abs. 3 ZPO soll der auf den Titel gesetzte Vermerk über die Eintragung einer Zwangshypothek dem persönlichen Titel dagegen keine dingliche Wirkung verleihen. Das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek gegen den Schuldner soll vielmehr entfallen. Für die Zwangsvollstreckung gegen den Erwerber des mit der Zwangshypothek belasteten Grundstücks ist im Hinblick auf § 17 Abs. 1 ZVG nach der bestehenden Rechtslage daher weiterhin ein Duldungstitel gem. § 1147 BGB gegen diesen erforderlich. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum.