10.03.2025

E-Mails gehen auch bei Rückmeldung über Stilllegung der Empfängeradresse zu

Der Eingang einer E-Mail führt auch dann zum Zugang ihres Inhalts, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Gegebenenfalls muss der Absender aber einen anderen Kommunikationsweg nutzen.

AG Hanau v. 3.3.2025 - 32 C 266/24
Der Sachverhalt:
Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und ihn zur Zustimmung innerhalb einer Frist aufgefordert. Der Mieter hat jedenfalls per E-Mail fristgemäß zugestimmt. Die Vermieterin hatte die Empfängeradresse zwar noch inne, nutzte sie aber nicht mehr, weshalb eine automatisierte Rückantwort unter Hinweis auf die Stilllegung sowie die Nichtweiterleitung erging.

Nach Fristablauf klagte die Vermieterin auf Zustimmung. Der Mieter hat die Erhöhung im Prozess erneut akzeptiert, jedoch auf die bereits per E-Mail erteilte und eine weitere per Briefpost übersendete Zustimmung verwiesen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Parteien für erledigt erklärt, so dass nur zu entscheiden war, wer die Verfahrenskosten trägt. Die Vermieterin argumentierte, eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten zu haben, die E-Mail sei ihr aufgrund der Stilllegung der alten E-Mail-Adresse nicht zugegangen.

Das AG hat entschieden, dass dem Inhaber eine E-Mail Adresse eingehende Mails solange zugehen, wie diese aufrechterhalten wird. Das AG hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben, so dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Kosten selbst trägt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine automatisierte Rückmeldung unter Verweis, dass die Adresse stillgelegt ist, ändert nichts an einem wirksamen Zugang. Zwischen Vertragspartnern ist der Absender aber in der Regel gehalten, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen.

Die E-Mail des Mieters ist der Vermieterin zugegangen, weil sie die Adresse innehatte. Die Rückmeldung ändert das nicht. Denn die Mail war bereits mit Eingang auf dem E-Mail-Server zugegangen, was nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Allerdings bestehen zwischen Vertragsparteien Rücksichtnahmepflichten. Der Mieter war gehalten, der Klägerin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa der Briefpost, zukommen zu lassen, da ihm bekannt war, dass sie von seiner E-Mail nichts wusste. Die Übersendung per Post war zwar streitig, in der nach Verfahrenserledigung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung ist jedoch eine Beweisaufnahme meist nicht vorgesehen, die Kosten werden vielmehr geteilt.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO mit Online-Aktualisierungen, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht, Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO und Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!
 
AG Hanau PM vom 7.3.2025