E-Scooter sind keine Autos: Keine verschuldensunabhängige Haftung des Halters
AG Frankfurt a.M. v. 22.4.2021 - 29 C 2811/20 (44)
Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm die beklagte Haftpflichtversicherung des Halters eines sog. E‑Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch, nachdem der für die Beschädigung verantwortliche Schädiger nicht hat ermittelt werden können. Nach der vom Kläger vertretenen Ansicht sei die Anwendung der für die Kraftfahrzeughalter geltenden verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG geboten. Beim E-Scooter handle es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.
Das AG lehnte eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Eine derartige Haftung ist nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (Elektrokleinstfahrzeug i.S.v. § 1 eKFV - Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr). Diese Privilegierung ist dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss etwas ändern wollte.
Mehr zum Thema:
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 3 vom 31.3.2022
Der Kläger nahm die beklagte Haftpflichtversicherung des Halters eines sog. E‑Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch, nachdem der für die Beschädigung verantwortliche Schädiger nicht hat ermittelt werden können. Nach der vom Kläger vertretenen Ansicht sei die Anwendung der für die Kraftfahrzeughalter geltenden verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG geboten. Beim E-Scooter handle es sich trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.
Das AG lehnte eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Eine derartige Haftung ist nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (Elektrokleinstfahrzeug i.S.v. § 1 eKFV - Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr). Diese Privilegierung ist dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungsausschluss etwas ändern wollte.
- KURZBEITRAG: E-Scooter: Elektrokleinstfahrzeug oder Kraftfahrzeug? VA 2022, 88
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