30.11.2017

Eine allein an die Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände anknüpfende Mehraufwanderstattungspflichtklausel benachteiligt den Verkäufer unangemessen

Eine Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, da sie ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, die nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren ist.

BGH 18.10.2017, VIII ZR 86/16
Der Sachverhalt:
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte beleiferte die in Deutschland ansässige Klägerin mit Wassereis. Die Klägerin vertrieb es unter der für sie eingetragenen Marke A.B.. Der mittlerweile beendeten Lieferbeziehung der Parteien lag eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zugrunde, die von der Klägerin vorformuliert wurde. Sie beinhaltet u.a. die Regelung, dass der Mehraufwand des Auftraggebers (Klägerin), der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, in angefallener Höhe zu Lasten des Auftragsnehmers (Beklagte) geht. Zudem bestimmten sie, dass deutsches Recht auf die Vertragsbeziehungen Anwendung findet.

Am 9.8.2010 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihre Wassereisprodukte in den Niederlanden wegen eines Schimmelpilzbefalls reklamiert worden seien. Die Beklagte veröffentlichte auf Vorschlag der beklagten eine Presseerklärung, in der auf die Schimmelpilzverunreinigungen und die möglichen Gesundheitsgefahren hingewiesen wird und zudem eine Produktrückrufaktion gestartet wird.

Die Klägerin wickelte den Produktrückruf ab. Auf die ihr durch den Rückruf entstandenen Kosten (Gutschriften für zurückgenommene Ware, Transport- und Lagerungskosten und sonstige Rückabwicklungskosten) zahlte die Beklagte 300.000 €. Die Klägerin forderte von der Beklagten nach erklärter Aufrechnung noch weitere ca. 283.000 €. Das LG erklärte den Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach für berechtigt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des OLG.

Die Gründe:
Die Beurteilung des OLG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Mehraufwandsklausel in der QSV, nach der ein bei dem Käufer aus Mängeln von Liefergegenständen entstandener Mehraufwand in nachweislich angefallener Höhe zu Lasten des Verkäufers geht, benachteiligt die Beklagte gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam.

Die allein an eine Mangelhaftigkeit anknüpfende Mehraufwandsklausel benachteiligt die Beklagte unangemessen, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. Nach dem deutschen Recht kommt ein Ersatzanspruch des Käufers für Mehraufwand, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern verschuldensunabhängig - wie es die Klausel vorsieht - nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB in Betracht. Ansonsten ist nur ein verschuldensabhängiger Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2, § 284 BGB vorgesehen. Einen darüber hinausgehenden verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch sieht das Gesetz nicht vor. Im vorliegenden Fall wird die Gewährleistungshaftung jedoch grundlegend zu Lasten des Verkäufers verschoben.

Zudem ist die Erstattungspflicht durch die Klausel nicht auf Aufwendungen beschränkt, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war. Der Käufer kann nach der Klausel im Falle einer mangelhaften Lieferung nach Belieben oder subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen Mehraufwandskosten verursachen oder zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen veranlassen und den Verkäufer mit diesen Kosten belasten. Dies steht dem in §§ 284, 439 Abs. 2 BGB verankerten grundlegendem Gebot der Gerechtigkeit entgegen. Der Mehraufwand muss in Art und Umfang beschränkbar sein.

Schließlich schneidet die Klausel dem Verkäufer jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB in Bezug auf Entstehung und Höhe des Mehraufwands auch einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand ab.

Die Mehraufwandsklausel stellt auch keine Modifikation des § 478 Abs. 2 BGB dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen gar nicht vor. Kaufvertragliche Ansprüche der Klägerin bedürfen näherer tatsächlicher Feststellungen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BGH online
Zurück