Eine ausländische Meldeanschrift beseitigt einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten in Deutschland nicht ohne Weiteres
AG Frankfurt a.M. v. 17.3.2022 - 33 C 2294/21 (29)
Der Sachverhalt:
Die klagende Vermieterin begehrte die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit der Aufforderung zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter.
Zur Begründung der Räumungsklage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.
Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diente indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegensteht. Schließlich hat die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund blieb und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.
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AG Frankfurt a.M. PM Nr. 4/2022 vom 29.4.2022
Die klagende Vermieterin begehrte die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit der Aufforderung zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter.
Zur Begründung der Räumungsklage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.
Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diente indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegensteht. Schließlich hat die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund blieb und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.
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