Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee
EuGH v. 19.12.2019 - C-532/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war ein Gast der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH. Sie reiste zusammen mit ihrem Vater, welcher einen Kaffee bestellte, der auf dem Abstellbrett vor diesem abgestellt wurde. Die Klägerin erlitt Verbrühungen, als der heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte und sie dabei traf.
Die beklagte Fluglinie stritt die Haftung für die körperliche Verletzung ab, da sie nur für Schäden aufgrund Realisierung eines flugspezifischen Risikos haften müsse, woran es hier fehle. Der österreichische Oberste Gerichtshof ersuchte den EuGH um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal, der darin nicht definiert wird.
Die Gründe:
Der Begriff "Unfall" erfasst jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.
Ein Unfall ist nach gewöhnlicher Bedeutung ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis. Mit dem Übereinkommen von Montreal ist eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt worden, die gleichzeitig für einen "gerechten Innenausgleich" sorgen soll.
Sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs Unfall als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal sprechen dagegen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht.
Der Fluglinie steht abgesehen davon nach dem Übereinkommen von Montreal die Möglichkeit zu, die Haftung auszuschließen oder jedenfalls zu beschränken. Andernfalls muss kann sie sich von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat.
EuGH PM Nr. 163/19 vom 19.12.2019
Die Klägerin war ein Gast der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH. Sie reiste zusammen mit ihrem Vater, welcher einen Kaffee bestellte, der auf dem Abstellbrett vor diesem abgestellt wurde. Die Klägerin erlitt Verbrühungen, als der heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte und sie dabei traf.
Die beklagte Fluglinie stritt die Haftung für die körperliche Verletzung ab, da sie nur für Schäden aufgrund Realisierung eines flugspezifischen Risikos haften müsse, woran es hier fehle. Der österreichische Oberste Gerichtshof ersuchte den EuGH um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal, der darin nicht definiert wird.
Die Gründe:
Der Begriff "Unfall" erfasst jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.
Ein Unfall ist nach gewöhnlicher Bedeutung ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis. Mit dem Übereinkommen von Montreal ist eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt worden, die gleichzeitig für einen "gerechten Innenausgleich" sorgen soll.
Sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs Unfall als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal sprechen dagegen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht.
Der Fluglinie steht abgesehen davon nach dem Übereinkommen von Montreal die Möglichkeit zu, die Haftung auszuschließen oder jedenfalls zu beschränken. Andernfalls muss kann sie sich von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat.