Einmonatige Frist für die Vollziehung von Arrestbefehlen mit Brüssel-I-Verordnung vereinbar
EuGH 4.10.2018, C-379/17Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft italienischen Rechts, erwirkte am 19.11.2013 eine Verfügung des italienisches Gerichts, mit der sie ermächtigt wurde, gegen Herrn G.H. eine Sicherstellungsbeschlagnahme in Höhe eines Betrags von 1 Mio. € auf diesem gehörende Werte vorzunehmen.
Am 22.8.2014 erklärte das LG München diese Verfügung nach der Brüssel-I-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Zivil- und Handelssachen für in Deutschland vollstreckbar. Am 23.4.2015 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht München-Grundbuchamt die Eintragung einer Hypothek an dem in Deutschland belegenen Grundbesitz des Schuldners (eine Eigentumswohnung und zwei Tiefgaragenstellplätze).
Der Antrag wurde als verspätet zurückgewiesen, denn nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl ergangen oder dem Gläubiger zugestellt wurde ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Regelung dient dem Schuldnerschutz.
In diesem Zusammenhang fragte der BGH den EuGH, ob die Brüssel-I-Verordnung der Anwendung dieser Regelung auf einen ausländischen Arrestbefehl, der in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist, entgegensteht. Der EuGH verneinte die Frage.
Die Gründe:
Die Brüssel-I-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats (Deutschland) wie der in Rede stehenden, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegen, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) erlassen wurde und dem im Vollstreckungsmitgliedstaat (Deutschland) Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist.
Die streitgegenständliche deutsche Regelung betrifft nicht die Erteilung der Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung, sondern die eigentliche Vollstreckung, die von der Brüssel-I-Verordnung nicht harmonisiert worden ist und deshalb grundsätzlich nach wie vor dem Vollstreckungsstaat unterliegt.
Auch wenn den in einem anderen Mitgliedstat ergangenen Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen im Ursprungsmitgliedstaat zukommen, gibt es keinen Grund, einer Entscheidung bei ihrer Vollstreckung Wirkungen zuzuerkennen, die eine unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung nicht erzeugen würde. Dies gilt auch in Bezug auf die Anwendung der hier streitigen Frist.
Die einmonatige Frist für die Vollziehung von Arrestbefehlen, ist nicht mit einem echtem Risiko behaftet, dass der Gläubiger im Vollstreckungsmitgliedstaat einen Arrestbefehl, der in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist und dem Verstreckbarkeit beigelegt worden ist, nicht vollstrecken kann.
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