23.05.2023

Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters einer GbR

Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Kündigung (§ 723 BGB) und des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB) nicht, sondern wandelt sich zwecks Auflösung identitätswahrend in eine Abwicklungsgesellschaft um; an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten seine Erben. Eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbliebenen Gesellschafter findet nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Fortsetzungsklausel oder ein Eintrittsrecht enthält.

OLG Rostock v. 3.5.2023 - 3 W 13/23
Der Sachverhalt:
Die T-GbR ist seit 2015 als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der Gesellschafter M. kündigte am 27.9.2019 die Gesellschaft. Der weitere Gesellschafter B. verstarb am 20.11.2019 und wurde von seinen fünf Kindern, den Antragstellern, beerbt. Diese haben am 31.3./6.4.2021 eine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, dass sie statt des verstorbenen B. als Gesellschafter der T-GbR eingetragen werden. Sie verwiesen darauf, dass die T-GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und durch die Erbengemeinschaft vertreten werde. Im lediglich mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der T-GbR seien keine Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters getroffen worden. Die Erbnachfolge im Gesellschafterbestand unterliege auch nicht der Grunderwerbssteuer.

Der Gesellschafter M. hat die Grundstücke am 18.5.2021 an eine N. und H. Wohnungswirtschaft verkauft. Im notariellen Grundstückskaufvertrag hat er an Eides statt versichert, dass für das Gesellschaftsverhältnis der T-GbR keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Da im Grundstückskaufvertrag aber sinngemäß davon ausgegangen wurde, dass der Gesellschaftsanteil des B. dem Verkäufer M. angewachsen wäre, prüfte das Finanzamt den Anfall von Grunderwerbssteuer. Die Erbengemeinschaft hat den Grundstückskaufvertrag nicht genehmigt, so dass dieser nicht vollzogen wurde.

Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Danach sei der Unrichtigkeitsnachweis mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht in der Form des § 29 GBO geführt worden und eine Berichtigung könne ansonsten nur aufgrund Berichtigungsbewilligung erfolgen. Ferner fehle die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Im Beschwerdeverfahren haben die Erben notariell beglaubigte Erklärungen vorgelegt, dass nach ihrer Kenntnis kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der T-GbR T geschlossen und keine besondere Vereinbarung für den Kündigungs- oder Todesfall getroffen worden sei.

Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Antragsteller statt des verstorbenen B. als Gesellschafter einzutragen.

Die Gründe:
Die Antragsteller haben die Unrichtigkeit des Grundbuchs dahingehend ausreichend nachgewiesen, dass sie statt des verstorbenen B. Gesellschafter der T-GbR sind.

Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Kündigung (§ 723 BGB) und des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB) nicht, sondern wandelt sich zwecks Auflösung identitätswahrend in eine Abwicklungsgesellschaft um; an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten seine Erben. Eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbliebenen Gesellschafter findet nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Fortsetzungsklausel oder ein Eintrittsrecht enthält.

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers reicht es bei Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus, wenn eine Erklärung des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden, und wenn die Erben ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei.

Hier hat der Antragsgegner als verbliebener Gesellschafter im Grundstückskaufvertrag vom 18.5.2021 an Eides statt versichert, dass für das Gesellschaftsverhältnis der T-GbR keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen getroffen worden waren. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag hat er trotz Aufforderung nicht eingereicht. Die Antragsteller als Erben des verstorbenen Gesellschafters B. haben in der Form des § 29 GBO erklärt, dass nach ihrer Kenntnis kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der T-GbR geschlossen und keine besondere Vereinbarung für den Kündigungs- oder Todesfall getroffen worden sei. Nach allem ist der Unrichtigkeitsnachweis hier somit geführt worden.

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