17.08.2022

Elektronische Übermittlung von Schriftstücken ist Zulässigkeitsvoraussetzung

Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.

OLG Frankfurt a.M. v. 27.7.2022 - 26 W 4/22
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war vom LG Frankfurt a.M. verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das LG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 €. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz hat der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde eingereicht.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde war nicht fristgerecht eingelegt worden.

Eine per Telefax und einfachem Brief eingelegte sofortige Beschwerde kann die Frist nicht wahren. Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln (§ 130d ZPO). Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung da.

Dies gilt grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es kommt nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrschte oder nicht.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Hans Christian Schwenker
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
MDR 2022, 671

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OLG Frankfurt a.M. - PM v. 17.8.2022
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