Elternunterhalt: Unbillige Härte kann Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen
BGH 12.9.2018, XII ZB 384/17Die 76-jährige und von Geburt an gehörlose Mutter der Antragsgegnerinnen lebt seit Juni 2011 in einer Pflegeeinrichtung. Seit September 2012 bewohnt sie dort ein Zimmer in einer neu eingerichteten Gehörlosenwohngruppe, wo die Bewohner ausschließlich von Pflegekräften betreut werden, die in der Gebärdensprache geschult sind. Die Heimkosten sind wegen der Unterbringung der Mutter in der Gehörlosenwohngruppe um rd. 500 € gestiegen.
Aufgrund dessen, dass die Mutter der Antragsgegnerinnen die Heimkosten nicht vollständig aufbringen kann, gewährt ihr die Antragstellerin als Trägerin der Sozialhilfe laufend Sozialhilfe nach den Bestimmungen des SGB XII. Die Höhe der geleisteten Sozialhilfe betrug im Zeitraum von April 2012 bis August 2012 monatlich zwischen 173,82 € und 286,44 € sowie im Zeitraum von September 2012 bis Juli 2015 monatlich zwischen 481,13 € und 984,60 €. Die Antragstellerin machte aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von April bis Juni 2015 geltend. Sie nahm die Antragsgegnerin zu 1 aus Zahlung von insgesamt 13.321,21 € und die Antragsgegnerin zu 2 auf Zahlung von insgesamt 7.260,60 € in Anspruch. Die Parteien stritten darüber, ob die Antragsgegnerinnen für die erhöhten Pflegesätze wegen der Unterbringung der Mutter in der Gehörlosenwohngruppe auskommen müssen.
Das AG entsprach dem Begehren der Antragstellerin nur i.H.v. insgesamt 4.739,67 € und wies die weitergehenden Anträge zurück. Auf die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin änderte das OLG die Entscheidung ab und verpflichtete die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung. Die dagegen eingelegten Rechtsbeschwerden hatten vor dem BGH Erfolg.
Die Gründe:
Der Unterhaltsbedarf der Hilfeempfängerin deckt sich auch im Zeitraum nach der Unterbringung in der speziellen Wohngruppe für Gehörlose mit den konkret angefallenen Heimkosten. Wird ein Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig, so beschränkt sich sein Bedarf auf eine einfache kostengünstige Unterbringung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments. Im Einzelfall sind aber auch höhere Kosten zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Im Streitfall haben die Antragsgegnerinnen sowohl die Auswahl des Heims als auch später die Unterbringung ihrer Mutter in der Gehörlosenwohngruppe bewusst unterstützt. Ein Verweis auf eine möglicherweise kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit wäre daher widersprüchlich und ist unbeachtlich. Die Mutter der Antragsgegnerinnen ist zudem in Höhe der durch ihre tatsächlichen Eigeneinkünfte nicht gedeckten Heimkosten auch unterhaltsbedürftig.
Allerdings würde ein Anspruchsübergang auf die Antragstellerin eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII begründen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe gem. § 16 SGB XII, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht. Das wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienangehörigen führen würde.
Durch den Anspruchsübergang wegen der erhöhten Heimkosten werden im Streitfall werden soziale Belange berührt. Auf der einen Seite erfordern die Pflege und die Betreuung eines Gehörlosen u.a. einen höheren Zeitaufwand. Demgegenüber findet die Hörbehinderung bei der Bemessung des Pflegebedarfs und der Vergabe von Pflegestufen nicht oder nur unzureichend Berücksichtigung. Gehörlose Versicherte zahlen daher für spezielle Einrichtungen einen erhöhten Eigenbetrag, der über den Zuzahlungen liegt, der von andern Versicherten in vergleichbaren Einrichtungen aufgebracht werden muss. Die Sozialbedürftigkeit der Hilfeempfängerin ist auf eine Rechtslage zurückzuführen, die die besonderen Belangen gehörloser Menschen in der vollstationären Pflege nicht ausreichend berücksichtigt. Es erscheint daher sozial ungerechtfertigt, wenn gehörlose Senioren nur deshalb von einer behinderungsgerechten Heimunterbringung Abstand nehmen würden, weil sie wegen der damit verbundenen höheren Heimkosten einen Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf ihre Kinder befürchten müssten.
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