Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch bei weitgehender Entwertung eines Teils der Reise
BGH 21.11.2017, X ZR 111/16Die Kläger buchte im März 2015 bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick untergebracht werden. Aufgrund einer Überbuchung mussten sie die ersten drei Tage jedoch in einem anderen Hotel wohnen. Das Zimmer hatte keinen Meerblick und wies darüber hinaus schwerwiegende Hygienemängel auf.
Die Kläger verlangten von dem Beklagten Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das AG gab der Klage hinsichtlich der Minderung des Reisepreises statt und wies sie im Übrigen ab. Das LG sprach den Klägern eine weitere Minderung zu. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Zudem sprach der BGH den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Die Gründe:
Die Revision des Beklagten ist unbegründet, denn die Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlicher Standards und ähnlicher Ausstattung, das allerdings nicht das gebuchte Hotel ist, stellt einen Mangel dar, der für die die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des Reisepreises um 10 % führt. Der Wert der tatsächlich erbrachten Leistung hat nicht der gebuchten Leistung entsprochen. Bei einem im Vorfeld vertraglich bestimmten Hotel wird ein Teil des Reisepreises -anders als bei sog. Fortuna-Reisen - dafür gezahlt, dass der Reisende die Auswahl des Hotels nach seinen persönlichen Wünschen selbst vornehmen kann.
Die Revision der Kläger ist dagegen begründet. Die Kläger haben neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Es ist zwar zutreffend, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder Reisetage, sondern die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt worden ist. Dies hängt jedoch nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen einzelner Leistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteigt.
Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Die ersten die von zehn Urlaubstagen konnten ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen, weil das zur Verfügung gestellte Ersatzhotelzimmer schwerwiegende Hygienemängel aufwies. Der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel konnte ebenso im Wesentlichen nicht der Erholung dienen. Daher hat das Berufungsgericht den anteiligen Reisepreis für diese Tage als zu Recht um 70 bzw. 100 % gemindert angesehen. Bei einer derartigen schwerwiegenden Entwertung eines Teils der nach Tagen bemessenen Urlaubszeit wird die Zeit teilweise nutzlos aufgewendet und damit auch die Reise insgesamt beeinträchtigt.
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