23.03.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie - Zivilrecht

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Die Regierung bringt aus diesem Grunde Eilmaßnahmen auf den Weg. In diesem Beitrag finden Sie geplante Maßnahmen zum Zivilrecht.

Problemlage
Die zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ergriffenen Maßnahmen werden zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen führen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb geschlossener Einrichtungen und Unternehmen oder aus (nun abgesagten) öffentlichen Veranstaltungen bestritten haben. Betroffen werden insbesondere Selbständige, Kunst- und Kulturschaffende sowie Inhaber von Gastronomie- und Kultureinrichtungen sein. Einkommensverluste erleiden aber auch abhängig Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis infolge der Schließungen gekündigt oder für die Kurzarbeit angeordnet wurde.

Für den Bereich des Zivilrechts soll mit diesem Gesetz ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden, das Betroffenen einen Aufschub gewährt. Dieser gilt für Geldleistungen und andere Leistungen. Für Mieter wird es insbesondere ein Problem sein, die laufende Miete zu begleichen. Es ist zu erwarten, dass sich Einnahmeverluste auf durchschnittlich mehr als zwei Monatsmieten belaufen werden, und damit ein kündigungsrelevanter Mietrückstand entsteht. Gleiches gilt für Unternehmen, die zur Überwindung des pandemiebedingten finanziellen Engpasses auf staatliche Hilfen der Wirtschaftsförderung angewiesen sind. Die aktuelle Krise wird Verbraucher und Unternehmen auch als Darlehensnehmer schmerzhaft treffen. Sie geraten in Gefahr, dass ihr Darlehen verzugsbedingt gekündigt und die eingeräumte Sicherheit verwertet wird.

Maßnahmen
Im Einführungsgesetz zum BGB werden zeitlich befristet in Art. 240 besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden. Im Einzelnen wird für einen Großteil der Schuldverhältnisse in Art. 240 § 1 bis zum 30.9.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume hingegen wird zur Erreichung dieses Ziels das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.9.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.

Im Hinblick auf Darlehensverträge soll nach Art. 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Derzeit ist nicht absehbar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht sein wird und wann sich das Wirtschaftsleben danach wieder so stabilisieren wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der betroffenen Schuldner wieder normalisieren kann. Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis September 2020 nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, weil das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt, wird dem BMJV nach Art. 240 § 4 die Möglichkeit eingeräumt, die in den Artikel 240 §§ 1 bis 3 vorgesehenen Befristungen im Wege einer Verordnung im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMWi bis höchstens zum 31.7.2021 zu verlängern.
Bundesregierung
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