15.12.2023

Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens

Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des BGB. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

BGH v. 28.9.2023 - IX ZA 14/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. L. (Schuldnerin) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Die Beklagte ist die Ehefrau des im Juli 2013 verstorbenen Erblassers. Die Schuldnerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22.7.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach § 313 InsO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.10.2001 zum Treuhänder bestellt. Am 13.9.2016 wurde der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung erteilt.

Nach dem Tod des Erblassers trat zunächst die gesetzliche Erbfolge ein, nachdem die Erbinnen die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft hatten verstreichen lassen. Im März 2016 stellte das Finanzamt gegen die Erbinnen Steuerverbindlichkeiten des Erblassers i.H.v. knapp 400.000 € fällig. Diese Verbindlichkeiten überstiegen den Wert der Aktiva des Nachlasses. In der Folge erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Existenz der Steuerverbindlichkeiten. Der Kläger begehrt im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage die Feststellung, dass die Schuldnerin Erbin mit einem Erbanteil zu 3/4 geworden sei, weil sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht wirksam habe anfechten können.

AG und LG wiesen die Klage ab. Das LG hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist. Der Kläger begehrt nun, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision zu bewilligen. Der Antrag hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Unbeschadet der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Revision nach § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn ein Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist oder von vornherein nicht gegeben war und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es hier. Die vom LG herausgearbeitete streitige Rechtsfrage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, muss im anhängigen Rechtsstreit nicht entschieden werden. Das LG hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nicht stellt, wenn der Schuldner, wie hier, Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist. Miterben erwerben den Nachlass zur gesamten Hand mit der Folge, dass ein Miterbe bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen nicht verfügen kann, §§ 2032, 2033 Abs. 2 BGB. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft richtet sich nach §§ 2042 ff BGB. Im Zuge der Auseinandersetzung sind gem. § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz eines der Miterben, wie durch § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO, der nach einhelliger Auffassung auch für die Erbengemeinschaft gilt, klargestellt wird.

Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Insolvenzschuldner zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB berechtigt ist, erfordert ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage wird in der Literatur und Rechtsprechung nicht streitig diskutiert; ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO steht zwar ausdrücklich nur die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft dem Schuldner zu. Die Vorschrift erfasst aber gleichermaßen die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft gilt. Der Zweck des § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO, dem Schuldner wegen der höchstpersönlichen Natur des Rechts über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft die Entscheidung und Ausübung dieser Rechtsakte vorzubehalten, kann nur erreicht werden, wenn auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist von dem Anwendungsbereich der Norm erfasst wird.

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