26.09.2019

Ersatz des am Hausanwesen durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden Schaden

Verursacht eine Baustelle durch Erschütterungen massive Schäden am Hausgrundstück des Nachbarn, so haftet die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem gebaut wird, verschuldensunabhängig gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Schäden, auch wenn die Erschütterungen die Richtwerte der DIN nicht überschreiten.

OLG München v. 11.9.2019 - 7 U 4531/18
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung des Begriffs "Lichtmiete".

Die Gründe:
Das Verfahren des LG leidet an wesentlichen Mängeln, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Es wird gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die beklagte Eigentümerin hat für die Schäden am klägerischen Hausgrundstück verschuldensunabhängig gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu haften. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, auch wenn - wie von der Beklagten behauptet - die Erschütterungen die Richtwerte der DIN einhalten, wenn diese massive Schäden auf dem Nachbargrundstück verursachten. Solche Schäden wurden hier festgestellt. Weiterhin haftet das beklagte Bauunternehmen für die Schäden gem. § 823 Abs. 1 BGB.

Dabei wurden auch die Vorschäden an dem beschädigten Hausgrundstück berücksichtigt. Zwar waren Vorschäden vor den beschädigenden Bauarbeiten am Hausgrundstück des Klägers vorhanden. Diese wurden durch die Bauarbeiten jedoch maßgeblich verschlimmert. Auch ein schlecht gebautes fremdes Haus darf nicht beschädigt werden. Insofern stellen sich auch keine Kausalitätsprobleme, die Vorschäden sind lediglich bei der Berechnung der Schadenshöhe zu berücksichtigten.

Die Erwägungen des LG zur Höhe des klägerischen Schadens leiden jedoch an erheblichen Verfahrensmängeln, welche eine aufwändige und umfangreiche Beweisaufnahme i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich machen. Zu Unrecht ist das LG davon ausgegangen, dass der Kläger den Wertverlust seines Grundstücks nicht unter Beweis gestellt hat. Der hierfür angebotene Sachverständigenbeweis wäre zu erheben gewesen und ist nunmehr zu erheben. Dieses ist schon für sich allein gesehen eine aufwändige und umfangreiche Beweisaufnahme, da die retrospektive Bewertung eines Grundstücks in zwei verschiedenen Erhaltungszuständen gefragt ist.

Auch über den geltend gemachten Mietausfallschaden hätte das LG nicht ohne Beweisaufnahme entscheiden dürfen. Die Berechnung des Klägers über dessen Höhe wurde von der beklagten Eigentümer bestritten. Das LG hätte daher die klägerische Schadensberechnung nicht ohne Beweiserhebung zugrunde legen dürfen. So blieb bisher unbekannt, ob die Mieterin die tatsächlich geleistete Miete minderte und wenn ja ab welchem Zeitpunkt.

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