Erstattung der Flugkosten nach Annullierung des Hinflugs bei zusammengebuchtem Hin- und Rückflug
BGH v. 18.4.2023 - X ZR 91/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht die Erstattung von Flugscheinkosten. Die Zedenten verfügten über eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge am 30./31.5.2020 von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge am 13./14.6.2020 von Quito über Bogotá nach München. Die Buchung war über ein Reisebüro erfolgt. Für die Flugtickets bezahlte einer der Zedenten insgesamt rd. 4.900 €.
Die Beklagte, die ausführendes Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid war, annullierte diesen Flug. Nach Abtretung der sich aus der Annullierung ergebenden Ansprüche an sie forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 29.1.2021 zur vollständigen Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückflüge auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung.
AG und LG gaben der auf Erstattung der vollen Flugscheinkosten gerichteten Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der aufgrund der Annullierung wahlweise bestehende und von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand derselben Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war.
Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO richtet sich der Erstattungsanspruch auf die Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, und zwar für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Zu den nicht zurückgelegten Reiseabschnitten i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO gehören auch diejenigen des Rückflugs.
Im Streitfall ist der Anspruch der Klägerin danach in vollem Umfang begründet. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO ist der Preis für alle Reiseabschnitte zu erstatten, weil bereits der erste Teilflug nicht stattgefunden hat und die Fluggäste die weiteren Reiseabschnitte ebenfalls nicht zurückgelegt haben. Die Kosten für den Rückflug sind ebenfalls zu erstatten, weil Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung waren, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2021
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2022, 1377
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
BGH online
Die Klägerin begehrt von der beklagten Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht die Erstattung von Flugscheinkosten. Die Zedenten verfügten über eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge am 30./31.5.2020 von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge am 13./14.6.2020 von Quito über Bogotá nach München. Die Buchung war über ein Reisebüro erfolgt. Für die Flugtickets bezahlte einer der Zedenten insgesamt rd. 4.900 €.
Die Beklagte, die ausführendes Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid war, annullierte diesen Flug. Nach Abtretung der sich aus der Annullierung ergebenden Ansprüche an sie forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 29.1.2021 zur vollständigen Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückflüge auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung.
AG und LG gaben der auf Erstattung der vollen Flugscheinkosten gerichteten Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der aufgrund der Annullierung wahlweise bestehende und von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand derselben Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war.
Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO richtet sich der Erstattungsanspruch auf die Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, und zwar für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Zu den nicht zurückgelegten Reiseabschnitten i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO gehören auch diejenigen des Rückflugs.
Im Streitfall ist der Anspruch der Klägerin danach in vollem Umfang begründet. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO ist der Preis für alle Reiseabschnitte zu erstatten, weil bereits der erste Teilflug nicht stattgefunden hat und die Fluggäste die weiteren Reiseabschnitte ebenfalls nicht zurückgelegt haben. Die Kosten für den Rückflug sind ebenfalls zu erstatten, weil Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung waren, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde.
Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2021
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2022, 1377
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!