19.12.2023

Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung: Trotz Außenversicherungsschutz greift Hausratversicherung nicht

Das LG Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Fahrradbesitzers gegen seine Hausratversicherung wegen eines gestohlenen Fahrrads abgewiesen. Das Rad war bei der Zweitwohnung des Klägers abgestellt gewesen. Der Diebstahl dort war laut LG nicht über einen sog. "Außenversicherungsschutz" abgedeckt.

LG Frankenthal v. 29.11.2023 - 3 O 236/22
Der Sachverhalt:
Das teure Bike war nach seinen Angaben bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg entwendet worden. Die Hausratversicherung verweigerte nach Auffassung der Kammer zu Recht den Versicherungsschutz, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sog. "Außenversicherungsschutz" abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine Außenversicherung umfasst nur Gegenstände in Zweitwohnungen, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes ist es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden ist. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5.000 € teuren Fahrrads sitzen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Fahrraddiebstahl: Dies müssen Sie wissen
IWWVK 2021, 083

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LG Frankenthal PM vom 29.11.2023
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