27.01.2020

Falsche Bezeichnung des Vermieters in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden

Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird. Ist im Fall einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung.

BGH v. 18.12.2019 - VIII ZR 332/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin, die sie im Jahr 1995 von deren Rechtsvorgängerin (L-GmbH) angemietet hatten. Ende Januar 2015 hatte die Klägerin den Beklagten umfangreiche geplante bauliche Maßnahmen angekündigt. Diese sollten über einen Zeitraum von insgesamt 13 Wochen zwischen Mai und Juli 2015 teils in der Wohnung der Beklagten ausgeführt werden. Angekündigt wurden insbesondere ein Austausch der Fenster und Balkontüren, eine Sanierung des Bades, eine Erneuerung der Heizung, die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade sowie eine energetische Dachsanierung. Die Beklagten verweigerten jedoch die erbetene Zustimmung zu den Maßnahmen.

Das AG hat die Klage auf Duldung der baulichen Maßnahmen abgewiesen und dies damit begründet, eine unzumutbare Härte liege vor, weil die Baumaßnahmen nach ihrer Dauer und ihrem Umfang mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Beklagten verbunden seien, die Klägerin Ersatzwohnraum jedoch nicht zur Verfügung gestellt habe. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Duldungsanspruch hilfsweise Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung des Badezimmers einer Leerwohnung und äußerst hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung eines Hotelkostenvorschusses i.H.v. 1.500 € verfolgt. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin ihren Klageantrag dahin geändert, dass er "hinsichtlich der L-GmbH gestellt" werde. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt.

Das den Parteien jeweils am 27.9.2018 zugestellte Berufungsurteil bezeichnet als Klägerin die L-GmbH. Diese Gesellschaft ist auch in der am 26.10.2018 beim BGH eingegangenen Revisionsschrift als Klägerin genannt. Mit Beschluss vom 21.11.2018 hat das Berufungsgericht sein Urteil im Rubrum dahingehend berichtigt, dass Klägerin die F. statt der L-GmbH sei. Der Beschluss ist der Anwältin der Klägerin am 29.11.2018 zugestellt worden. Die Instanzakten sind am 20.12.2018 beim BGH eingegangen. Mit der am 26.2.2019 beim BGH eingegangenen Revisionsbegründung hat die Revisionsführerin angesichts des Berichtigungsbeschlusses "klargestellt", dass es sich bei dem mit der Revisionsschrift vom 25.10.2018 eingelegten Rechtsmittel von Beginn an um ein solches der F. gehandelt habe.

Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Gründe:
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Duldung der von der Klägerin im Einzelnen bezeichneten Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht verneint werden.

Die Revision ist zulässig; insbesondere ist sie ordnungsgemäß eingelegt worden. Der Umstand, dass die Revisionsschrift als Klägerin die L-GmbH benannt hatte, stand der zulässigen Einlegung der Revision nicht entgegen. Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann nämlich behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, etwa im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden sonstigen Unterlagen, etwa der zwischenzeitlich eingegangenen Instanzakten. Ist im Fall einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung.

Zwar mag die hier vorliegende offensichtliche Unrichtigkeit für die Parteien bzw. deren Prozessvertreter erkennbar gewesen sein. Dies änderte aber nichts daran, dass ein Fehler des Berufungsgerichts ursächlich für die unrichtige Parteibezeichnung in der Rechtsmittelschrift gewesen ist - hier durch Benennung der L-GmbH als Klägerin. Dies hat zur Folge gehabt, dass die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 29.11.2018 in Gang gesetzt wurde und somit jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Instanzakten beim BGH am 20.12.2018 nicht abgelaufen war.

Entgegen der Auffassung des LG ist das Ankündigungsschreiben der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil es hinsichtlich der Teilmaßnahme "Dachsanierung" zu unbestimmt abgefasst wäre. Ebenso wenig handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein Gesamtkonzept in der Weise, dass bei einer etwa unzureichenden Ankündigung einer einzelnen Teilmaßnahme unklar wäre, ob die übrigen Maßnahmen gleichwohl durchgeführt werden sollen und deshalb von einer insgesamt unwirksamen Ankündigung auszugehen wäre. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen zur Dachsanierung und der Anbringung eines Wärmeverbundsystems an der Fassade wird vielmehr deutlich, dass es sich um ein bisher nicht isoliertes oder wärmegedämmtes Gebäude handelt, bei dem durch die nunmehr geplanten Maßnahmen eine vollständige Isolierung der gesamten Haushülle ohne Wärmebrücken erreicht und auf diese Weise in erheblichem Umfang Energie eingespart werden soll. Das wird - was das LG übersehen hat - auf der zweiten Seite der Modernisierungsankündigung konkret mitgeteilt.
 
BGH online
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