Falschparker durch Anwälte gemaßregelt - Kein Ersatzanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
AG Trier v. 7.2.2024 - 7 C 290/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat den Beklagten wegen des Anfalls vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass der Beklagte seinen PKW auf einem Stellplatz in der Garage der Klägerin abgestellt hatte, ohne, dazu berechtigt zu sein. Die Klägerin ließ ihn durch seine Anwälte auffordern, den PKW zu entfernen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Der Beklagte, der der Aufforderung zur Entfernung des PKW nachgekommen war, wehrte sich dagegen und trug - insofern unstreitig - vor, dass er selbst von der Klägerin einen anderen Stellplatz in dieser Garage gemietet hatte. Da dieser jedoch durchgehend belegt gewesen sei, habe er sich in Absprache mit der Klägerin - insofern streitig - auf den streitgegenständlichen anderen Parkplatz gestellt. Aus dem Mietvertrag ergab sich, dass die Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten in Vertretung für den "Wohnungseigentümer des Stellplatzes" abgeschlossen hatte.
Das AG hat die auf 280,60 € gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Ersatzanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gem. §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Die Art und der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Nicht ohne Weiteres gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden jedoch die Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes entstanden sind. Diese Kosten sind vielmehr nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte sich berechtigterweise eines Anwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedienen durfte, was bei einem unberechtigten Parken eines Fremden auf einem fremden Parkplatz regelmäßig der Fall ist.
Vorliegend stellte sich der Fall jedoch insofern anders dar, als dass die Parteien des Rechtsstreits zumindest mittelbar in Geschäftsbeziehungen standen. So war der Beklagte unstreitig nicht irgend in Fremder, sondern selbst Mieter eines Stellplatzes in dieser Garage. Der entsprechende Vertrag wurde durch die Beklagte geschlossen, die als Vertreter für den nicht namentlich benannten Wohnungseigentümer auftrat.
Anders als in den sonst üblichen Fällen war es der Klägerin damit zumutbar, den Beklagten zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe schlicht darauf hinzuweisen, dass er das Parken auf diesem Parkplatz zu unterlassen und nur auf seinem eigenen Parkplatz zu parken hat. Auf die streitige Absprache zwischen den Parteien kam es damit schon nicht mehr an. Erst wenn der Beklagte sich ob dieses Hinweises geweigert hätte, den Parkplatz zu räumen bzw. nochmals dort geparkt hätte, hätte sich die Klägerin veranlasst fühlen dürfen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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Landesrecht Rheinland-Pfalz
Die Klägerin hat den Beklagten wegen des Anfalls vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass der Beklagte seinen PKW auf einem Stellplatz in der Garage der Klägerin abgestellt hatte, ohne, dazu berechtigt zu sein. Die Klägerin ließ ihn durch seine Anwälte auffordern, den PKW zu entfernen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Der Beklagte, der der Aufforderung zur Entfernung des PKW nachgekommen war, wehrte sich dagegen und trug - insofern unstreitig - vor, dass er selbst von der Klägerin einen anderen Stellplatz in dieser Garage gemietet hatte. Da dieser jedoch durchgehend belegt gewesen sei, habe er sich in Absprache mit der Klägerin - insofern streitig - auf den streitgegenständlichen anderen Parkplatz gestellt. Aus dem Mietvertrag ergab sich, dass die Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten in Vertretung für den "Wohnungseigentümer des Stellplatzes" abgeschlossen hatte.
Das AG hat die auf 280,60 € gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Ersatzanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gem. §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Die Art und der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Nicht ohne Weiteres gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden jedoch die Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes entstanden sind. Diese Kosten sind vielmehr nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte sich berechtigterweise eines Anwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedienen durfte, was bei einem unberechtigten Parken eines Fremden auf einem fremden Parkplatz regelmäßig der Fall ist.
Vorliegend stellte sich der Fall jedoch insofern anders dar, als dass die Parteien des Rechtsstreits zumindest mittelbar in Geschäftsbeziehungen standen. So war der Beklagte unstreitig nicht irgend in Fremder, sondern selbst Mieter eines Stellplatzes in dieser Garage. Der entsprechende Vertrag wurde durch die Beklagte geschlossen, die als Vertreter für den nicht namentlich benannten Wohnungseigentümer auftrat.
Anders als in den sonst üblichen Fällen war es der Klägerin damit zumutbar, den Beklagten zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe schlicht darauf hinzuweisen, dass er das Parken auf diesem Parkplatz zu unterlassen und nur auf seinem eigenen Parkplatz zu parken hat. Auf die streitige Absprache zwischen den Parteien kam es damit schon nicht mehr an. Erst wenn der Beklagte sich ob dieses Hinweises geweigert hätte, den Parkplatz zu räumen bzw. nochmals dort geparkt hätte, hätte sich die Klägerin veranlasst fühlen dürfen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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