Fehlende Wiederholungsgefahr bei Grundstücksverschmutzung
AG Nürnberg v. 3.12.2021 - 23 C 3805/21
Der Sachverhalt:
Die Klagepartei machte ggü. der Beklagtenpartei einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Parteien sind Nachbarn. Die Grundstücke werden durch einen Eigentümerweg getrennt. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich eine Sichtschutzwand zum klägerischen Grundstück hin und zum Beklagtengrundstück bzw. zum Eigentümerweg hin ein Maschendraht. Der Streit hatte sich daran entzündet, dass von den Beklagten Laub in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun geworfen worden war. Die Beklagten hatten das Laub aber später wieder entfernt.
Die Kläger beantragten, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Zwischenraum der Grenzanlage der Grundstücke Laub zu verbringen.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Eine Besorgnis weiterer Störungen und damit eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn ein Nachbar zunächst ein angrenzendes Grundstück mit Laub verschmutzt, dieses dann aber selbständig wieder entfernt.
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Die Klagepartei machte ggü. der Beklagtenpartei einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Parteien sind Nachbarn. Die Grundstücke werden durch einen Eigentümerweg getrennt. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich eine Sichtschutzwand zum klägerischen Grundstück hin und zum Beklagtengrundstück bzw. zum Eigentümerweg hin ein Maschendraht. Der Streit hatte sich daran entzündet, dass von den Beklagten Laub in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun geworfen worden war. Die Beklagten hatten das Laub aber später wieder entfernt.
Die Kläger beantragten, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Zwischenraum der Grenzanlage der Grundstücke Laub zu verbringen.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Eine Besorgnis weiterer Störungen und damit eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn ein Nachbar zunächst ein angrenzendes Grundstück mit Laub verschmutzt, dieses dann aber selbständig wieder entfernt.
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