Fluggastrechte: Zur Erstattung von Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins statt durch Geldbetrag
EuGH v. 21.3.2024 - C-76/23
Der Sachverhalt:
Ein Fluggast reservierte bei dem beklagten Unternehmen TAP Air Portugal einen Flug von Fortaleza (Brasilien) über Lissabon nach Frankfurt a.M. Der Anschlussflug wurde annulliert.
Für die Erstattung der Kosten eines annullierten Fluges bietet die Beklagte ihren Fluggästen an, dass sie eine sofortige Erstattung in Form eines Reisegutscheins erhalten, wenn sie ein Online-Formular ausfüllen. Möchte der Fluggast andere Formen der Erstattung, etwa durch einen Geldbetrag, in Anspruch nehmen, so muss er zuvor mit dem bei der Beklagten eingerichteten "Contact-Center" Kontakt aufnehmen, damit dieses den Sachverhalt prüfen kann. Nach den Erstattungsbedingungen der Beklagten ist eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld ausgeschlossen, wenn der Fluggast die Erstattung in Form eines Reisegutscheins wählt.
Vorliegend beantragte der Fluggast die Erstattung durch Ausstellung eines Reisegutscheins, den er im Anschluss per E-Mail zugesandt bekam. Zwei Monate später trat er seine Ansprüche an die klagende Cobult UG ab, die die Beklagte aufforderte, den Preis des annullierten Fluges in Geld binnen 14 Tagen zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab; daraufhin erhob die Klägerin Klage vor den deutschen Gerichten.
Das mit der Sache befasste LG Frankfurt a.M. fragt den EuGH nach der Auslegung der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 261/2004, insbesondere der Wendung "mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts", einer Voraussetzung für die Erstattung in Form eines Reisegutscheins. Das LG möchte vom EuGH wissen, ob das Erfordernis, ein "schriftliches Einverständnis des Fluggasts" einzuholen, eine förmliche Voraussetzung für die Abwicklung einer Erstattung in Form eines Reisegutscheins darstellt.
Die Gründe:
Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast sein "schriftliches Einverständnis" erteilt hat, wenn er auf der Website eines Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat. Dafür ist es notwendig, dass der Fluggast eine zweckdienliche und informierte Wahl treffen kann. Er muss demnach der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zustimmen können. Dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen dem Fluggast zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1023
Aktionsmodul Zivilrecht:
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EuGH PM Nr. 51 vom 21.3.2024
Ein Fluggast reservierte bei dem beklagten Unternehmen TAP Air Portugal einen Flug von Fortaleza (Brasilien) über Lissabon nach Frankfurt a.M. Der Anschlussflug wurde annulliert.
Für die Erstattung der Kosten eines annullierten Fluges bietet die Beklagte ihren Fluggästen an, dass sie eine sofortige Erstattung in Form eines Reisegutscheins erhalten, wenn sie ein Online-Formular ausfüllen. Möchte der Fluggast andere Formen der Erstattung, etwa durch einen Geldbetrag, in Anspruch nehmen, so muss er zuvor mit dem bei der Beklagten eingerichteten "Contact-Center" Kontakt aufnehmen, damit dieses den Sachverhalt prüfen kann. Nach den Erstattungsbedingungen der Beklagten ist eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld ausgeschlossen, wenn der Fluggast die Erstattung in Form eines Reisegutscheins wählt.
Vorliegend beantragte der Fluggast die Erstattung durch Ausstellung eines Reisegutscheins, den er im Anschluss per E-Mail zugesandt bekam. Zwei Monate später trat er seine Ansprüche an die klagende Cobult UG ab, die die Beklagte aufforderte, den Preis des annullierten Fluges in Geld binnen 14 Tagen zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab; daraufhin erhob die Klägerin Klage vor den deutschen Gerichten.
Das mit der Sache befasste LG Frankfurt a.M. fragt den EuGH nach der Auslegung der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 261/2004, insbesondere der Wendung "mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts", einer Voraussetzung für die Erstattung in Form eines Reisegutscheins. Das LG möchte vom EuGH wissen, ob das Erfordernis, ein "schriftliches Einverständnis des Fluggasts" einzuholen, eine förmliche Voraussetzung für die Abwicklung einer Erstattung in Form eines Reisegutscheins darstellt.
Die Gründe:
Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast sein "schriftliches Einverständnis" erteilt hat, wenn er auf der Website eines Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat. Dafür ist es notwendig, dass der Fluggast eine zweckdienliche und informierte Wahl treffen kann. Er muss demnach der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zustimmen können. Dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen dem Fluggast zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat.
Aufsatz:
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1023
Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!