Fluggastrechteverordnung: Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der pandemiebedingten Annullierung des Fluges?
LG Stuttgart v. 3.2.2022 - 5 S 79/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht für zwei Passagiere eine Ausgleichszahlung à je 200 € gemäß Artikel 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen (im weiteren als Fluggastrechteverordnung bezeichnet) geltend.
Die Passagiere hatten für den 14.3.2020 den Flug LX 2083 von Lissabon nach Zürich - der ordnungsgemäß durchgeführt wurde - und LX 1174 von Zürich nach Stuttgart gebucht. Da der letzte Teilflug annulliert wurde, mussten sie mit dem Zug nach Stuttgart reisen und kamen dort ca. zweieinhalb Stunden verspätet an. Grund für die Annullierung ist laut der Beklagten die Corona-Pandemie.
Das AG gab der Klage statt, da die Beklagte ihrer Beweislast, dass die Annullierung aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt sei, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Hierzu sei ein substantiierter Vortrag der Beklagten notwendig gewesen, welche Flüge man noch durchgeführt und welche Flüge man annulliert habe und wann die Umplanungen vorgenommen worden seien.
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie den Flug Stuttgart-Zürich annulliert hat und ihr die Durchführung dieses Fluges nicht zumutbar war, so dass vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung auszugehen ist und die Beklagte keine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung schuldet.
Am 11.3.2020 rief die WHO das Vorliegen einer Pandemie aus. Es drohte ein exponentielles Wachstum an Ansteckungen mit einer potentiell sehr gefährlichen oder sogar tödlichen Krankheit. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder einen Impfstoff zur Bekämpfung des Coronavirus noch hatte sich ein Testsystem etabliert. Somit lagen am 14.3.2020 außergewöhnliche Umstände vor.
Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer Annullierung führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen, wobei darauf zu achten ist, dass das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst wird, die zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind.
Hier berechtigte diese Situation die Beklagte, an ihrem bisherigen Flugplan nicht mehr festzuhalten und die Anzahl der Flüge zu reduzieren und somit auch den streitgegenständlichen Flug zu annullieren.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass sie einen Sonderflugplan errichtet hat, der laufend angepasst wurde. Die Buchungen seien im März 2020 aufgrund der Pandemie um 92 % im Vergleich zu den Buchungen im Vorjahr im März 2019 zurückgegangen. Bei Errichtung des Sonderflugplanes sei berücksichtigt worden, wie häufig Strecken beflogen würden, Flüge mit hoher Umsteigerelevanz seien bevorzugt worden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte habe man dann Flüge zusammengelegt bzw. annulliert. Dies sei zum einen notwendig geworden, um die Anzahl der Flugbewegungen zu reduzieren, einerseits zum Schutz der Crew, aber auch, um das Risiko der Ausbreitung der Pandemie zu vermeiden. Zudem sei es unwirtschaftlich und im Rahmen der Umweltbelastungen nicht vertretbar, Flüge mit wenigen Passagieren durchzuführen.
Dieser Vortrag der Beklagten ist ausreichend. Eine konkrete Darlegung, warum dieser streitgegenständliche Flug, andere Flüge jedoch nicht, annulliert wurde, obliegt der Beklagten nicht.
Mehr zum Thema:
Justiz Baden-Württemberg online
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht für zwei Passagiere eine Ausgleichszahlung à je 200 € gemäß Artikel 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen (im weiteren als Fluggastrechteverordnung bezeichnet) geltend.
Die Passagiere hatten für den 14.3.2020 den Flug LX 2083 von Lissabon nach Zürich - der ordnungsgemäß durchgeführt wurde - und LX 1174 von Zürich nach Stuttgart gebucht. Da der letzte Teilflug annulliert wurde, mussten sie mit dem Zug nach Stuttgart reisen und kamen dort ca. zweieinhalb Stunden verspätet an. Grund für die Annullierung ist laut der Beklagten die Corona-Pandemie.
Das AG gab der Klage statt, da die Beklagte ihrer Beweislast, dass die Annullierung aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt sei, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Hierzu sei ein substantiierter Vortrag der Beklagten notwendig gewesen, welche Flüge man noch durchgeführt und welche Flüge man annulliert habe und wann die Umplanungen vorgenommen worden seien.
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie den Flug Stuttgart-Zürich annulliert hat und ihr die Durchführung dieses Fluges nicht zumutbar war, so dass vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gemäß Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung auszugehen ist und die Beklagte keine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung schuldet.
Am 11.3.2020 rief die WHO das Vorliegen einer Pandemie aus. Es drohte ein exponentielles Wachstum an Ansteckungen mit einer potentiell sehr gefährlichen oder sogar tödlichen Krankheit. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder einen Impfstoff zur Bekämpfung des Coronavirus noch hatte sich ein Testsystem etabliert. Somit lagen am 14.3.2020 außergewöhnliche Umstände vor.
Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer Annullierung führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen, wobei darauf zu achten ist, dass das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst wird, die zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind.
Hier berechtigte diese Situation die Beklagte, an ihrem bisherigen Flugplan nicht mehr festzuhalten und die Anzahl der Flüge zu reduzieren und somit auch den streitgegenständlichen Flug zu annullieren.
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass sie einen Sonderflugplan errichtet hat, der laufend angepasst wurde. Die Buchungen seien im März 2020 aufgrund der Pandemie um 92 % im Vergleich zu den Buchungen im Vorjahr im März 2019 zurückgegangen. Bei Errichtung des Sonderflugplanes sei berücksichtigt worden, wie häufig Strecken beflogen würden, Flüge mit hoher Umsteigerelevanz seien bevorzugt worden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte habe man dann Flüge zusammengelegt bzw. annulliert. Dies sei zum einen notwendig geworden, um die Anzahl der Flugbewegungen zu reduzieren, einerseits zum Schutz der Crew, aber auch, um das Risiko der Ausbreitung der Pandemie zu vermeiden. Zudem sei es unwirtschaftlich und im Rahmen der Umweltbelastungen nicht vertretbar, Flüge mit wenigen Passagieren durchzuführen.
Dieser Vortrag der Beklagten ist ausreichend. Eine konkrete Darlegung, warum dieser streitgegenständliche Flug, andere Flüge jedoch nicht, annulliert wurde, obliegt der Beklagten nicht.
- KURZBEITRAG: OLG Köln: Aufpreis für Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen zulässig, ZIP 2021, R30
- Aktionsmodul Zivilrecht: Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!