Förderung der Tagespflege auch bei Beschäftigung der Mutter in derselben Großtagespflegestelle
OVG Münster v. 29.1.2020, 12 B 655/19
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Eltern eines einjährigen Kindes. Die Mutter arbeitet in derselben Großtagespflegestelle, in der das Kind, allerdings von einer zweiten Tagespflegeperson, betreut wird.
Nachdem dem Jugendamt bekannt wurde, dass die Antragstellerin in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig ist, hob die Stadt als Trägerin des Jugendamts ihren gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.
Das VG wies den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller ab. Die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter sei als Scheingeschäft anzusehen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller gab das OVG dem Eilantrag statt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Kindertagespflege wird zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht. Die Abwesenheit der Personensorgeberechtigten ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibt in einer Großtagespflege unberührt. Nach den gesetzlichen Vorgaben liegt eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet ist. Diese Zuordnung ist bei professionellem Berufsverständnis - trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter - auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig ist. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung ist Sache des jeweiligen Jugendamtes.
OVG Münster PM vom 4.2.2020
Die Antragsteller sind Eltern eines einjährigen Kindes. Die Mutter arbeitet in derselben Großtagespflegestelle, in der das Kind, allerdings von einer zweiten Tagespflegeperson, betreut wird.
Nachdem dem Jugendamt bekannt wurde, dass die Antragstellerin in den gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig ist, hob die Stadt als Trägerin des Jugendamts ihren gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.
Das VG wies den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller ab. Die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter sei als Scheingeschäft anzusehen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller gab das OVG dem Eilantrag statt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Kindertagespflege wird zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht. Die Abwesenheit der Personensorgeberechtigten ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibt in einer Großtagespflege unberührt. Nach den gesetzlichen Vorgaben liegt eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet ist. Diese Zuordnung ist bei professionellem Berufsverständnis - trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter - auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig ist. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung ist Sache des jeweiligen Jugendamtes.