07.07.2021

Formwirksamkeit eines handschriftlichen Testaments bei nachträglicher Hinzufügung eines weiteren Erben

Das OLG Brandenburg hatte die Formwirksamkeit eines Testaments zu beurteilen, bei dem nachträglich ein weiterer Erbe hinzugefügt worden war.

OLG Brandenburg v. 31.5.2021 - 3 W 53/21
Der Sachverhalt:
Die Tochter zweifelte die Formwirksamkeit des handschriftlichen Testaments ihrer verstorbenen Mutter an. Diese hatte dort zunächst zwei Enkel als Erben eingesetzt. Später fügte sie noch einen dritten Enkel hinzu, der nach der ursprünglichen Abfassung des Testaments geboren wurde.

Die Tochter legte Beschwerde gegen die Feststellungen des Nachlassgerichts ein, das das Testament für wirksam hält. Sie meint, es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Indem die Erblasserin die letztwillige Verfügung durch Einfügung des später geborenen dritten Enkels abgeändert habe, habe sie zwar neu verfügt. Dieser letztwilligen Verfügung fehlten aber die formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB, da sie nicht gesondert unterschrieben habe.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament der Erblasserin in der geänderten Fassung. In diesem Testament hat die Erblasserin ihre drei Enkel als Erben eingesetzt, wie sich aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt. Dass die Erblasserin bei der ursprünglichen Abfassung des Testamentes nur ihre zum damaligen Zeitpunkt bereits lebenden Enkel eingesetzt hat und den weiteren Enkel erst nach dessen Geburt hinzugefügt hat, ändert an der Wirksamkeit des Testamentes nichts. Das Testament entspricht den Anforderungen des § 2247 BGB.

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine von ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Hierbei ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass das Testament nicht in einem Zuge errichtet zu werden braucht. Der Erblasser kann daher zunächst die Unterschrift leisten und später den Text - auch anstelle eines gestrichenen früheren Textes - darüber setzen. Zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser auch den Text benutzen, den er als früheres Testament niedergeschrieben hat, um ihn durch eigenhändige Ergänzung so zu verändern, dass er sein nunmehr gewolltes Testament darstellt. Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Auf diese Weise kann der Erblasser das Schriftstück jederzeit modifizieren.

Der Rechtswirksamkeit der Begünstigung der drei Enkel in der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorliegenden Fassung des Testaments steht daher der Umstand nicht entgegen, dass der Name des begünstigten 3. Enkels der Erblasserin nachträglich zu den bereits im ursprünglichen Testament als Erben eingesetzten zwei Enkel hinzugefügt worden ist. Der nach der erfolgten Ergänzung vorhandene Textteil fügt sich nahtlos in den Gesamttext des Testaments ein und wird durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift gedeckt.
Landesrecht Brandenburg
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