18.06.2024

Fristlose Kündigung: Gewerbsmäßige Prostitution kann den Hausfrieden stören

Die Zweckentfremdung einer Wohnung durch gewerbsmäßige Prostitution kann den Hausfrieden stören und in diesem Fall als erhebliche Pflichtverletzung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Von der Anordnung einer Kündigungsfrist war in Anbetracht der Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung abzusehen.

AG Halle (Saale) v. 9.1.2024 - 97 C 607/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist seit 2015 Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung der Klägerin. Mit einem Schreiben vom 9.8.2022 hatte die Klägerin die Beklagte darum gebeten, den von anderen Mitmietern als störend empfundenen Einlass von "unbefugten und fremde(n) Personen (die) nicht Verwandte und Bekannte" seien zu unterbinden. Mit Schreiben vom 28.9.2022 mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. dahingehend ab, den ständigen Besuch einzuschränken. Außerdem forderte sie die Beklagte auf, ihr mitzuteilen, "für welche gewerblichen Zwecke sie den Wohnraum .... nutze". In der Abmahnung wurde auch auf leicht bekleidete Personen im Hausflur Bezug genommen, mit denen die Beklagte um Geld gestritten habe.

Mit Schriftsatz vom 11.1.2023 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Es wurde auf die Abmahnung Bezug genommen und wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens aufgrund erneuter vieler Besucher, was wiederum zu schreien und lautem Weinen und Streiten geführt haben soll, das Mietverhältnis beendet. Mit Klageschrift vom 20.3.2023 hat die Klägerin nochmals die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt wegen der Zweckentfremdung des Wohnraums zur Prostitution und der Störung des Hausfriedens.

Das AG gab der Räumungsklage vollumfänglich statt.

Die Gründe:
Die Beklagte muss die streitgegenständliche Wohnung räumen und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.

Nach der Beweisaufnahme stand zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht. Die angehörten Zeuginnen hatten geschlossen und widerspruchsfrei bekundet, dass die Beklagte von mindestens fünf Männer pro Tag besucht wurde und wird. Dabei handelt es sich um Leute die den Zeuginnen unbekannt waren und die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung der Beklagten aufhielten. Außerdem hatte eine Zeugin geschildert, dass sich die Beklagte mit einem halb nackten Mann im Flur um die Höhe des Entgeltes für die sexuelle Dienstleistung gestritten habe.

Dies stellt zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen - ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Beklagte trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sind die vorgerichtliche und die im Prozess ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam. Von der Anordnung einer Kündigungsfrist war in Anbetracht der Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung abzusehen.

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