Geldentschädigung wegen nicht anlassbedingter Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst
OLG Frankfurt a.M. v. 19.5.2021 - 13 U 318/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Polizeibeamtin. In Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war dort - in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. 2 Sekunden zu sehen. Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen.
Die Klägerin begehrt Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung i.H.v. 5.000 €. Das LG hatte der Klage umfassend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung Erfolg.
Das OLG bestätigte, dass die Klägerin wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe.
Die Gründe:
Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder der Klägerin ist rechtswidrig erfolgt. Insbesondere ist die Klägerin durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es ist vielmehr vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte.
Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena ist vielmehr völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung der Klägerin hat damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern ist allein von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen gewesen. Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten.
Darüber hinaus gelten für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen: Sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Eine solche anlassbedingte Situation hat hier nicht vorgelegen.
Die Höhe der Geldentschädigung ist auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Angemessen, aber auch ausreichend sind hier 2.000 €. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen wurde. Der Beweggrund zur Veröffentlichung ist zudem ausschließlich kommerziell begründet gewesen. Zu beachten ist andererseits, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen ist, nur gut 2 Sekunden andauerte und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige oder gar verächtlichmachende Darstellung verbunden gewesen ist.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 43 vom 1.6.2021
Die Klägerin ist Polizeibeamtin. In Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war dort - in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. 2 Sekunden zu sehen. Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen.
Die Klägerin begehrt Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung i.H.v. 5.000 €. Das LG hatte der Klage umfassend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung Erfolg.
Das OLG bestätigte, dass die Klägerin wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe.
Die Gründe:
Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder der Klägerin ist rechtswidrig erfolgt. Insbesondere ist die Klägerin durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es ist vielmehr vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte.
Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena ist vielmehr völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung der Klägerin hat damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern ist allein von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen gewesen. Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten.
Darüber hinaus gelten für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen: Sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Eine solche anlassbedingte Situation hat hier nicht vorgelegen.
Die Höhe der Geldentschädigung ist auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Angemessen, aber auch ausreichend sind hier 2.000 €. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen wurde. Der Beweggrund zur Veröffentlichung ist zudem ausschließlich kommerziell begründet gewesen. Zu beachten ist andererseits, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen ist, nur gut 2 Sekunden andauerte und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige oder gar verächtlichmachende Darstellung verbunden gewesen ist.