Gerichtsstand: Flugticketbuchung bei ausländischer Fluggesellschaft über deutsche Internetseite
OLG Frankfurt am Main v. 16.1.2020 - 16 U 208/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er hatte über die Webseite "airfrance.de" im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600,00 € gebucht. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. "DIR - WEB Allemagne, Frankfurt am Main" aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl "069" angegeben. Im Impressum der Homepage hieß es: "Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main".
Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse "Customer Care Europe" auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 € gekostet.
Der Kläger meinte, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangte Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 €). Das LG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint. Die internationale Zuständigkeit folgt hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach kann eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.
In Frankfurt am Main befindet sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket sind aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket hat auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere wird die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder können von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch werden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert werden. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befinden.
Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigen allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gibt. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spricht jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben wird. Die Niederlassung in Deutschland ist damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte können die internationale Zuständigkeit nicht begründen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen grundsätzliche Bedeutung hat.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 08/2020
Der Kläger nahm die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er hatte über die Webseite "airfrance.de" im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600,00 € gebucht. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. "DIR - WEB Allemagne, Frankfurt am Main" aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl "069" angegeben. Im Impressum der Homepage hieß es: "Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main".
Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse "Customer Care Europe" auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 € gekostet.
Der Kläger meinte, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangte Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 €). Das LG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint. Die internationale Zuständigkeit folgt hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach kann eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet.
In Frankfurt am Main befindet sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket sind aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket hat auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere wird die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder können von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch werden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert werden. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befinden.
Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigen allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gibt. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spricht jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben wird. Die Niederlassung in Deutschland ist damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte können die internationale Zuständigkeit nicht begründen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen grundsätzliche Bedeutung hat.