Geringere Rentenanwartschaft durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Versorgungsausgleich
BGH 4.7.2018, XII ZB 122/17Die Antragsgegnerin (Ehefrau) wandte sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Befristung ihres Elementarunterhalts bis einschließlich März 2021. Die Rechtsbeschwerde greift dabei insbesondere die Annahme des OLG an, wonach die Ehefrau hinsichtlich des Bezugs ihrer Altersrente keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Die Ehefrau hätte ohne Ehe bei einer unterstellten Tätigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine fiktive Altersrente von 1.303,75 € ab April 2021 erlangen können. Das OLG ist davon ausgegangen, das sie eine solche Rente aufgrund ihrer eigenen Rentenanwartschaften, der ihr von der Ärzteversorgung des Ehemanns im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften und des ihre zugesprochenen Zugewinnausgleichs auch tatsächlich erzielen könnte. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, dass die zusätzliche Zahlung aus dem Zugewinnausgleich nicht habe berücksichtigt werden dürfen, da nicht sicher sei, dass die Ehefrau tatsächlich einen Anspruch darauf habe.
Die Ehefrau beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da ihre Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Die Gründe:
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist insbesondere i.S.v. § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes ergeben.
Im Streitfall fehlt es mit Erreichen der Regelaltersgrenze an einem nach § 1578b BGB zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteil auf Seiten der Ehefrau. Selbst wenn die tatsächliche Altersrente der Ehefrau, die sie im Jahr 2021 unter Einschluss des Versorgungsausgleichs und des Vermögenszuflusses aus dem Zugewinnausgleich erreichen könnte und sie hinter der berechneten Rente ohne Ehe und Kindererziehung zurückbliebe, wäre darin kein ehebedingter Nachteile zu sehen, denn wenn - wie hier - ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, sind die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.
Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt worden. Der Antragsteller hat durch seine Beitragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in monatlicher Höhe von 708,95 € erworben. Darüber hinaus, hat die Ehefrau über den Zugewinnausgleich einen weiteren Vermögenszufluss erhalten, den sie ohne die Ehe nicht erlangt hätte. Dabei handelt es sich um den der Ehefrau bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag i.H.v. 50.000 € sowie mind. weitere rd. 7.000 €, die ihr zugesprochen worden sind. Dieser ehebedingte Vorteil wäre auch geeignet, einen etwaigen ehebedingten Nachteil zu kompensieren.
Ein ehebedingter Nachteil, der darin bestehe, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies ohne Ehe der Fall wäre, liegt hier auch nicht vor. Denn dieser ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn der Ehegatte für die Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder erlangen kann. Im Streitfall hat die Ehefrau einen titulierten Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bis einschließlich Juli 2017. Damit kann sie ehebedingt geringere Rentenanwartschaften ohne weiteres ausgleichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns sind für die Berechnung nicht von Belang, wenn einmal festgestellt worden ist, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen.
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