08.06.2021

Grabpflegekosten reduzieren nicht zwangsläufig Pflichtteilsansprüche

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.

BGH v. 26.5.2021 - IV ZR 174/20
Der Sachverhalt:
Die am 5.3.2017 verstorbene Erblasserin war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hatte sie 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament ohne Datum, das am 10.4.2017 durch das Nachlassgericht eröffnet wurde. Darin hatte die Erblasserin u.a. angeordnet: "Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes".

Die Beklagte wurde durch Beschluss vom 6.9.2017 zur Testamentsvollstreckerin ernannt Zudem wurde ihr ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Sie erstellte am 23.4.2018 ein Nachlassverzeichnis und holte Angebote für die Kosten einer zwanzigjährigen Grabpflege ein. Nach einem Angebot belaufen sich die Kosten auf rund 11.682 €, nach einem weiteren auf 7.329 €. Der Aktivnachlass betrug nach dem Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz rund 16.102 €. Nachlassverbindlichkeiten bestanden ohne die Grabpflegekosten i.H.v. 6.337 €. Der Kläger forderte die Beklagte im Juni 2018 zur Zahlung von 3.559 € auf, was diese im August 2018 ablehnte und dem Kläger daraufhin lediglich 809 € überwies.

Der Kläger hat sich erstinstanzlich darauf berufen, ihm stehe ein Zusatzpflichtteil i.H.v. 2.750 € zu. Er hat die Auffassung vertreten, die Grabpflegekosten seien bei dem Zusatzpflichtteil nicht zu berücksichtigen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage erweitert und zuletzt in der Hauptsache einen Betrag von 6.335 € geltend gemacht. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil gem. § 2305 Satz 1 BGB i.H.v. 3.209 € zu. Der Kläger ist als Abkömmling der Erblasserin gem. § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Sein Pflichtteil als einziger Abkömmling beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 1924 Abs. 1, § 2303 Abs. 1 BGB).

Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zwar trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte findet. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben.

Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), vermag an dieser fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts zu ändern, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivil-rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besagt. Diese steuerrechtliche Regelung hat dem Gesetzgeber auch keine Veranlassung zu einer Änderung des § 1968 BGB gegeben.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag auch die Anordnung im Testament der Erblasserin, den Rest ihres Vermögens für die Beerdigung sowie zwanzig Jahre Grabpflege zu verwenden, keine dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten entgegenzuhaltende Nachlassverbindlichkeit zu begründen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Eine Nachlassverbindlichkeit kann zwar durch eine Erwähnung der Grabpflege in der letztwilligen Verfügung begründet werden, wenn bereits der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB bindet. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
BGH online
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