Grenze für tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens zur Deckung des Lebensbedarfs bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten
BGH 15.11.2017, XII ZB 503/16Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus. Der Ehemann ist als Rechtsanwalt und Notar Seniorpartner einer Sozietät. Zwischen den Beteiligten besteht ein Verfahren über Trennungsunterhalt, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Ehefrau nahm den Ehemann, der sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt hat, im Wege des Stufenantrags noch auf Auskunft über sein von 2013 bis 2015 erzieltes Einkommen sowie entsprechende Vorlage von Belegen in Anspruch.
Das AG wies den Antrag ab. Auf die Beschwerde der Ehefrau gab das OLG dem Antrag im Wesentlichen statt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Ehefrau hat gem. § 1580 BGB einen Anspruch gegen den Ehemann auf Auskunft über sein Einkommen. Für das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige - wie im Streitfall - für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig lediglich zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Es ist damit nicht geklärt, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe ermittelt werden kann.
Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bzw. nach dem vorhandenen Familieneinkommen. Der Unterhalt wird daher in den meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist dies jedoch nicht mehr angemessen, da die Vermutung besteht, dass ein Teil der Vermögensbildung zufließt. Der Unterhaltsbedarf für Konsumzwecke muss in diesen Fällen konkret dargelegt werden.
Ab welcher Einkommenshöhe eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls vorbehalten. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Grenze bei dem doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle liegt. Im Streitfall verfügt der Ehemann über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 € bis 7.000 €. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau liegt das Familieneinkommen damit noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs, so dass ein Auskunftsanspruch zur Bedarfsermittlung besteht.
Auch wenn das Familieneinkommen darüber hinausgehen sollte, wäre ihm noch nicht die Relevanz für die Bedarfsermessung genommen, da die Ehefrau auch in diesem Fall ihren Unterhaltsbedarf ausgehend von einer Einkommensquote beziffern lassen kann und das Einkommen dabei einen wichtigen Anhaltspunkt für das darzulegende Konsumverhalten darstellt.
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