24.02.2025

Grundbuchfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig.

OLG München v. 10.2.2025 - 34 Wx 328/24 e
Der Sachverhalt:
Begehrt wird die Eintragung des Beteiligten zu 3), eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit, als Berechtigten eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld. Der Urkundsnotar beantragte auch im Namen der Gläubigerin sowohl die Eintragung eines Nießbrauchrechts wie auch die Eintragung einer Briefgrundschuld für die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft des Beteiligten zu 3). Beigefügt waren sowohl die Nießbrauchs- als auch die Grundschuldbestellungsurkunde.

Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Eintragung der Beteiligten zu 1) und 2) als Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft der Beteiligten zu 3) als Berechtigte eines Nießbrauchsrechts und als Gläubiger einer Grundschuld nicht möglich sei. Das Grundbuchamt argumentierte, dass es von einem nicht eingetragenen Idealverein i. S. d. § 54 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. ausgehe. Dass Rechtsfähigkeit nicht gleichbedeutend mit Grundbuchfähigkeit sei, ergebe sich aus § 47 Abs. 2 GBO n. F. § 47 Abs. 2 GBO n. F. sei für den nicht eingetragenen Idealverein analog anwendbar; deshalb bedürfe eine Eintragung ins Grundbuch erst der vorherigen Eintragung ins Vereinsregister.

Das OLG hat der Beschwerde der Beteiligten stattgegeben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg. Die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse rechtfertigen keine Antragszurückweisung. Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 grundbuchfähig. Anders als vom Grundbuchamt angenommen bedarf es keiner Voreintragung in das Vereinsregister.

§ 54 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. verweist für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit auf die entsprechende Anwendung des gesamten materiellen Vereinsrechts (§§ 24 - 53 BGB), ausdrücklich nicht mehr auf Gesellschaftsrecht und damit auch nicht auf § 47 Abs. 2 GBO n. F. In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass sich mit diesem Verweis nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, dass die Mitglieder des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit - vorbehaltlich der Regelung in § 54 Abs. 2 BGB n. F. - nicht per se für die Verbindlichkeiten des Idealvereins persönlich haften.

In Literatur und Rechtsprechung werden dazu verschiedene Auffassungen vertreten. Nach Überzeugung des Senats sprechen die besseren Argumente für die (weitere) Grundbuchfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit. Zwar hat sich der Gesetzgeber des MoPeG in der Gesetzesbegründung zur Streichung von § 50 Abs. 2 ZPO und § 735 ZPO lediglich dahingehend geäußert, dass der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit materiell rechtsfähig und auch aktiv und passiv parteiwie auch vollstreckungsfähig sei. Der Gesetzgeber wollte mit § 54 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. die Verweisung aber nur "an die schon seit langem bestehende Rechtslage" anpassen. Diese ist aber durch die Rechtsprechung des BGH gekennzeichnet, die eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht hat (Beschluss vom 21.1.2016 - V ZB 19/15). Dass § 47 Abs. 2 GBO n. F. nicht mehr für Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit herangezogen werden kann, dient nicht als Gegenargument, zumal auf § 47 Abs. 1 GBO rekurriert werden kann.

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