Haftung des Motorenherstellers ggü. dem Fahrzeug-Käufer im sog. "Dieselfall"
BGH v. 25.10.2022 - VI ZR 68/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2013 von einem Autohaus ein Fahrzeug Audi A3 2.0 TDI S-line als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet.
Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schaltete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß.
Der Kläger nahm die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hauptsächlich auf Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen fehle es an substantiiertem Vortrag eines konkreten "Täters" und einer konkreten, der Beklagten zuzurechnenden Tathandlung. Vertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte unstreitig nicht das Fahrzeug, sondern lediglich den Motor produziert habe.
Der BGH hat der Revision nun überwiegend stattgegeben und die Sache zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Verhältnis zum Kläger ist als sittenwidrig zu qualifizieren. Wie die Revision zu Recht rügt, hatte der Kläger geltend gemacht, im Unternehmen der Beklagten sei eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware ausgerüstet worden und unter Verschweigen dieses Umstands zum Zwecke des Weiterverkaufs u.a. in Fahrzeugen der Marke Audi in den Verkehr gebracht worden. Den Kunden sei vorgespiegelt worden, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger objektiv sittenwidrig und steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers in der Bewertung gleich.
Dabei wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Audi) geht, die Beklagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den darin eingebauten Motor hergestellt und ihrer Tochtergesellschaft überlassen hat. Denn als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagte vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird.
Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands - und vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit - erwarben.
Darauf, ob die Regelungen der §§ 6, 27 EG-FGV nur dem Ersterwerber oder auch dem Kläger zugutekommen können, kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB nicht an.
Ebenso wenig ist hier von Relevanz, ob im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Bindung eine Offenbarungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur bei erkennbar wertbestimmenden Faktoren besteht und ob im Streitfall ein merkantiler Minderwert vorliegt.
Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkrete Person, deren Handeln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den deliktischen Tatbestand verwirklicht habe. Angesichts des vom Kläger erhobenen Vorwurfs durfte das Berufungsgericht keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat.
Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.
Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19).
Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Die Revision verweist zu Recht auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift, es sei schlichtweg unvorstellbar, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten über eine derart weitreichende Entscheidung, eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware auszurüsten, nicht informiert gewesen seien. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht von der Hand zu weisen.
Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann. Die Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte, betreffen unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse, die sich der Kenntnis und dem Einblick des Klägers entziehen. Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Abgas-Skandal: Deliktische Haftung der Audi AG
BGH vom 10.5.2022 - VI ZR 838/20
MDR 2022, 891
Rechtsprechung:
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
BGH v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20
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Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2013 von einem Autohaus ein Fahrzeug Audi A3 2.0 TDI S-line als Gebrauchtwagen zum Preis von 19.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet.
Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schaltete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß.
Der Kläger nahm die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hauptsächlich auf Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen fehle es an substantiiertem Vortrag eines konkreten "Täters" und einer konkreten, der Beklagten zuzurechnenden Tathandlung. Vertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte unstreitig nicht das Fahrzeug, sondern lediglich den Motor produziert habe.
Der BGH hat der Revision nun überwiegend stattgegeben und die Sache zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Verhältnis zum Kläger ist als sittenwidrig zu qualifizieren. Wie die Revision zu Recht rügt, hatte der Kläger geltend gemacht, im Unternehmen der Beklagten sei eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware ausgerüstet worden und unter Verschweigen dieses Umstands zum Zwecke des Weiterverkaufs u.a. in Fahrzeugen der Marke Audi in den Verkehr gebracht worden. Den Kunden sei vorgespiegelt worden, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger objektiv sittenwidrig und steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers in der Bewertung gleich.
Dabei wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Audi) geht, die Beklagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den darin eingebauten Motor hergestellt und ihrer Tochtergesellschaft überlassen hat. Denn als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagte vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird.
Auch ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Personen gleich, die ein mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands - und vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit - erwarben.
Darauf, ob die Regelungen der §§ 6, 27 EG-FGV nur dem Ersterwerber oder auch dem Kläger zugutekommen können, kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB nicht an.
Ebenso wenig ist hier von Relevanz, ob im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Bindung eine Offenbarungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur bei erkennbar wertbestimmenden Faktoren besteht und ob im Streitfall ein merkantiler Minderwert vorliegt.
Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkrete Person, deren Handeln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den deliktischen Tatbestand verwirklicht habe. Angesichts des vom Kläger erhobenen Vorwurfs durfte das Berufungsgericht keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat.
Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.
Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19).
Nach diesen Grundsätzen traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Die Revision verweist zu Recht auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift, es sei schlichtweg unvorstellbar, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten über eine derart weitreichende Entscheidung, eine komplette Motorserie systematisch mit Täuschungssoftware auszurüsten, nicht informiert gewesen seien. Die Täuschung der Beklagten habe dazu gedient, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht von der Hand zu weisen.
Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann. Die Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte, betreffen unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse, die sich der Kenntnis und dem Einblick des Klägers entziehen. Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar.
Rechtsprechung:
Abgas-Skandal: Deliktische Haftung der Audi AG
BGH vom 10.5.2022 - VI ZR 838/20
MDR 2022, 891
Rechtsprechung:
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
BGH v. 19.10.2021 - VI ZR 148/20
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