Haftung des Tierhalters: Schmerzensgeldanspruch einer Radlerin nach Kollision mit einem Pferd
LG Koblenz v. 14.10.2022 - 9 O 140/21
Der Sachverhalt:
Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher Sees eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.
Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.
Das LG hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,- € verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen war davon auszugehen, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletzt, muss der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Letztlich kommt es nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen ist. Auch wenn die Klägerin gebremst hat und sie dabei gestürzt ist, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt hat, hat sich dadurch "die Tiergefahr realisiert". Ein Mitverschulden der Klägerin sieht das Gericht nicht. Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung ist ein Schmerzensgeld von 6.000,- € angemessen. Auch die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte übernehmen.
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Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.
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Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen war davon auszugehen, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletzt, muss der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Letztlich kommt es nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen ist. Auch wenn die Klägerin gebremst hat und sie dabei gestürzt ist, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt hat, hat sich dadurch "die Tiergefahr realisiert". Ein Mitverschulden der Klägerin sieht das Gericht nicht. Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung ist ein Schmerzensgeld von 6.000,- € angemessen. Auch die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte übernehmen.
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