23.07.2024

Haftungsverteilung nach Unfall von abbiegendem Traktor und überholendem Pkw

Das OLG Zweibrücken hat über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links auf einen Feldweg abbiegenden Traktorfahrer und einem überholenden Pkw-Fahrer entschieden: Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligte haften, der Pkw-Fahrer allerdings zu 75%, da er ein Überholverbot missachtet hatte.

OLG Zweibrücken v. 24.4.2024 - 1 U 116/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Der Kläger beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen; zu diesem Zweck hatte er den Blinker links gesetzt. Von hinten nahte der Beklagte mit seinem Pkw heran. Auf der Strecke besteht ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit dem überholenden Pkw, hierbei wurde der Traktor zerstört und der Kläger nicht unerheblich verletzt.

Das LG hat die Verantwortlichkeit für den Unfall allein beim überholenden Pkw-Fahrer gesehen. Auf dessen Berufung hin hat das OLG die Haftungsquote geändert: Der Traktorfahrer haftet für die Unfallfolgen mit 25%, der Pkw-Fahrer zu 75%.

Die Gründe:
Die Verpflichtung der Beteiligten zum Ersatz der Unfallschäden hängt insbesondere davon ab, inwieweit diese von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind. Nach anerkannten Regeln sind bei der Abwägung nur solche Umstände relevant, die ursächlich für den Schaden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein.

Im konkreten Fall steht fest, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat; ein Linksabbieger muss sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich ist. Der Pkw-Fahrer hat demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage überholt; diese ergibt sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertigt die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers.

Die Mitverantwortlichkeit des Traktorfahrers tritt demgegenüber nicht zurück. Zwar kommt unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Hiervon ist für den Streitfall nicht auszugehen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
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BGH vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
VersR 2024, 323

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