Halter haften für ihre Hunde: Beinbruch bei Ballspiel
OLG Frankfurt a.M. v. 25.3.2019 - 6 U 166/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes. Der Beklagte besuchte die Klägerin und schenkte ihrem Hund einen fußballgroßen Ball, mit dem er mit dem Hund anschließend spielte. Nach einer gewissen Zeit sprang der Hund beim Ballholen so in die Luft, dass er auf seinem Hinterbein unglücklich aufkam und sich dieses brach.
Neben den Behandlungskosten begehrt die Klägerin entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das LG wies die Klage ab, die hiergegen gerichtete Berufung war auch vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Der Knochenbruch ist nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen. Grundsätzlich kann man insbesondere bei jungen Hunden davon ausgehen, dass die körperliche Konstitution des Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann. Eine solche Verletzung ist deshalb gänzlich unwahrscheinlich und daher atypisch.
Der Eintritt der Verletzung ist dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es besteht eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin traf die Klägerin die Entscheidung, den Hund spielen zu lassen und muss sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es ist zudem schon nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 22/2019 vom 3.4.2019
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes. Der Beklagte besuchte die Klägerin und schenkte ihrem Hund einen fußballgroßen Ball, mit dem er mit dem Hund anschließend spielte. Nach einer gewissen Zeit sprang der Hund beim Ballholen so in die Luft, dass er auf seinem Hinterbein unglücklich aufkam und sich dieses brach.
Neben den Behandlungskosten begehrt die Klägerin entgangenen Gewinn, da der Hund infolge der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich sei. Das LG wies die Klage ab, die hiergegen gerichtete Berufung war auch vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Der Knochenbruch ist nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen. Grundsätzlich kann man insbesondere bei jungen Hunden davon ausgehen, dass die körperliche Konstitution des Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann. Eine solche Verletzung ist deshalb gänzlich unwahrscheinlich und daher atypisch.
Der Eintritt der Verletzung ist dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin zuzuordnen. Es besteht eine Parallele zu Fällen der sog. eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Als aufsichtspflichtige Tierhalterin traf die Klägerin die Entscheidung, den Hund spielen zu lassen und muss sich damit das Verhalten ihres Hundes zurechnen lassen. Es ist zudem schon nicht vertretbar, in einer vergleichbaren Situation einen spielenden Hund haftungsrechtlich besser zu behandeln als einen spielenden Menschen.