Hilfspfändung des Zustimmungsrechts der Grundstückseigentümer zur Grundschuldlöschung ersetzt nicht die Zustimmungserklärung dieser beim Grundbuchamt
BGH 12.10.2017, V ZB 131/16Die Eheleute (Schuldner) sind im Grundbuch als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen. Das Grundstück ist u.a. mit einer in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld belastet, welche an die B.-Bank abgetreten wurde. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der B.-Bank und Gläubigerin sechs weiterer, nachrangiger Grundschulden. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Eigentümer mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr des Grundschuld das Zustimmungsrecht des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld gem. § 1183 BGB, § 27 S. 1 GBO gepfändet wurden.
Die Antragstellerin beantragte sodann unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und einer durch sie erklärten, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung, die zugleich die Zustimmungserklärung für die Eigentümer enthielt, die unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu löschen.
Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung darauf hin, dass der Löschung der Grundschuld das Fehlen einer Eigentümerzustimmung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OLG zurück. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenso keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Fehlen der verfahrensrechtlich erforderlichen Zustimmung der Grundstückeigentümer gem. § 27 S. 1 GBO der Löschung der Grundschuld entgegensteht.
Gem. § 27 S. 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers gelöscht werden. Das Zustimmungserfordernis ist neben der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers notwendig, um den Eigentümer davor zu bewahren, ein durch Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes Eigentümergrundpfandrecht bzw. seine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentümergrundpfandrechts gegen seinen Willen zu verlieren. Eine Zustimmung der Grundstückeigentümer liegt im Streitfall nicht vor. Sie ist auch nicht nach § 27 S. 2 GBO entbehrlich, weil die Antragstellerin keine berichtigende Löschung der Grundschuld beantragt hat.
Die Zustimmungserklärung der Antragstellerin kann die nach § 27 S. 1 GBO erforderliche Erklärung der Eigentümer auch nicht verfahrensrechtlich ersetzen. Selbst wenn die Möglichkeit der Pfändung der Zustimmungsbefugnis gegeben sein sollte, wäre die Antragstellerin nur dazu berechtigt, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle der Eigentümer zu erklären, wenn sie den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam gepfändet und dies auch dem Grundbuchamt i.S.v. § 29 GBO nachgewiesen hätte. Ein solcher Nachweis fehlt jedoch.
Die Pfändung der Zustimmungsbefugnis dient lediglich der zwangsweisen Durchsetzung des gleichzeitig gepfändeten Rückgewähranspruchs der Grundschuld. Sie ist Hilfspfändung und gibt kein Recht, die Zustimmung der Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers zu erklären. Die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht ausreichend den Nachweis zu führen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Zustimmung der Eigentümer zu ersetzen. Denn das Vollstreckungsgericht prüft bei Erlass des Beschlusses nicht, ob die zu pfändende Forderung auch wirklich wirksam besteht. Der Beschluss belegt daher auch nicht, dass die zugleich ergangene Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer wirksam ist.
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