Hinkender Hund: Therapiewahl ist grundsätzlich Aufgabe des Tierarztes
OLG Frankfurt a.M. v. 23.9.2024 - 29 U 33/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von Behandlungskosten für seinen Hund in Anspruch. Er wollte seinen Rhodesian Ridgebeck wegen Lähmungserscheinungen an einem hinteren Bein behandeln lassen. Nach Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen (des rechten Hinterlaufs) vereinbarte der Kläger einen OP-Termin. Der Hund wurde nachfolgend am rechten Kniegelenk operiert.
Der Kläger verlangt nun die beglichenen Arztkosten i.H.v. rd. 7.500 € zurück und behauptet, der Hund sei am falschen Bein operiert worden. Beauftragt worden sei die Behandlung des linken hinteren Beins. Der rechte Hinterlauf sei dagegen kerngesund gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG ist nach Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnisquellen zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.
Insbesondere hat der Sachverständige schlüssig hergeleitet, dass durchaus - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - die korrekte Gliedmaße operiert worden sei. Er hat die anhand der Befunderhebung gesicherte Pathologie im rechten Kniegelenk nachvollziehbar als Indikation für die Operation bestätigt.
Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über das Ausmaß der Operation - und hierbei das Bein, welches operiert werden soll - letztlich der Tierarzt zu treffen hat. Die Therapiewahl ist grundsätzlich Domäne des behandelnden Arztes, der jedenfalls durch den Behandlungsauftrag hier auch nicht ohne Weiteres im Vertragssinne etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße festgelegt, sondern vielmehr zur standardmäßigen Behandlung angehalten ist.
Soweit der Kläger behauptet, dass vor der Operation beim Gangbild ein Hinken am linken Bein zu sehen gewesen sei, hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine solche Beobachtung - zumal für den Laien - keinen Rückschluss auf eine Verortung als Ursache auch in dieser Gliedmaße erlaubt; vielmehr ist häufig die kollaterale Seite betroffen. Auch der Nachbefund ergab, dass das linke Bein befundlos war.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 60 vom 30.10.2024
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erstattung von Behandlungskosten für seinen Hund in Anspruch. Er wollte seinen Rhodesian Ridgebeck wegen Lähmungserscheinungen an einem hinteren Bein behandeln lassen. Nach Gangbeobachtungen und Röntgenaufnahmen (des rechten Hinterlaufs) vereinbarte der Kläger einen OP-Termin. Der Hund wurde nachfolgend am rechten Kniegelenk operiert.
Der Kläger verlangt nun die beglichenen Arztkosten i.H.v. rd. 7.500 € zurück und behauptet, der Hund sei am falschen Bein operiert worden. Beauftragt worden sei die Behandlung des linken hinteren Beins. Der rechte Hinterlauf sei dagegen kerngesund gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG ist nach Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnisquellen zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.
Insbesondere hat der Sachverständige schlüssig hergeleitet, dass durchaus - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - die korrekte Gliedmaße operiert worden sei. Er hat die anhand der Befunderhebung gesicherte Pathologie im rechten Kniegelenk nachvollziehbar als Indikation für die Operation bestätigt.
Zu Recht hat er auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über das Ausmaß der Operation - und hierbei das Bein, welches operiert werden soll - letztlich der Tierarzt zu treffen hat. Die Therapiewahl ist grundsätzlich Domäne des behandelnden Arztes, der jedenfalls durch den Behandlungsauftrag hier auch nicht ohne Weiteres im Vertragssinne etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße festgelegt, sondern vielmehr zur standardmäßigen Behandlung angehalten ist.
Soweit der Kläger behauptet, dass vor der Operation beim Gangbild ein Hinken am linken Bein zu sehen gewesen sei, hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine solche Beobachtung - zumal für den Laien - keinen Rückschluss auf eine Verortung als Ursache auch in dieser Gliedmaße erlaubt; vielmehr ist häufig die kollaterale Seite betroffen. Auch der Nachbefund ergab, dass das linke Bein befundlos war.
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