28.05.2020

Immobilien: Verkäufer muss nicht auf Kündigung der Gebäudeversicherung hinweisen

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.

BGH v. 20.3.2020 - V ZR61/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagten hatten mit notariellem Vertrag vom 3.2.2017 ein  mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 350.000€ verkauft. In § 4  Nr.1 des Vertrages heißt es:

"Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit über mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 2.5.2017."

Mit Schreiben vom 5.4.2017 kündigte der Versicherer die von den Beklagten unterhaltene Wohngebäudeversicherung mit Wirkung zum 10.5.2017. Hierüber informierten die Beklagten die Klägerin nicht. Die Übergabe der Immobilie erfolgte am 11.4.2017. Nach Darstellung der Klägerin erlitt das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters am 22.6.2017 einen Schaden, dessen Beseitigung Kosten von 38.386 € verursacht.

Das LG hat die Klage, mit der die Klägerin Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen, die Feststellung der Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung der Beklagten im Reparaturfalle und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt hatte, abgewiesen. Die Klage blieb auch in den weiteren Instanzen erfolglos.

Gründe:
Im Ergebnis zu  Recht legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass der Klägerin keine Schadensersatz-oder Minderungsansprüche nach §§ 437 ff. BGB wegen eines Sachmangels zustehen.

Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche, weil die Gefahr bereits bei Übergabe auf den Kläger übergegangen war. Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, den Kläger auf das Auslaufen des Gebäudeversicherungsvertrags hinzuweisen. Zwar tritt der Erwerber eines Grundstücks gem. § 95 Abs. 1 VVG in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Versicherungsvertrags ein. Doch liegt es in seiner Verantwortung, rechtzeitig abzuklären, ob Versicherungsschutz besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss einer solchen Versicherung üblich ist.

Nur wenn der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt, dass eine Gebäudeversicherung besteht und das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet wird, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.  Eine solche Erklärung hatte es im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.
BGH online
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