17.02.2023

Impfschaden? Kein Schadensersatz bei ausreichender Aufklärung über Risiken

Einer Pflegeheim-Mitarbeiterin steht kein Entschädigungsanspruch gegen eine Impfärztin wegen eines behaupteten Impfschadens nach zwei Covid-19-Impfungen zu, wenn sie ordnungsgemäß über die Risiken der beiden verabreichten COVID-19-Impfungen aufgeklärt worden ist.

LG Heilbronn v. 14.2.2023 - Wo 1 O 65/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin absolvierte in einem Pflegeheim eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegerin. Sie wurde dort von der Beklagten im Januar und Februar 2021 mit einem der neuen mRNA-Impfstoffe geimpft. Mit Verdacht auf eine Impfreaktion wurde sie nach der zweiten Impfung in einem Heilbronner Klinikum einige Tage stationär behandelt.

Die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten nicht über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden. Die Beklagte bestreitet dies. Für einen von der Klägerin weiter behaupteten neurologischen Dauerschaden, der auf die Impfung zurückzuführen sei, haftet nach Ansicht der Klägerin daher die Beklagte. Folglich stehe ihr ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 50.000 € sowie der Ersatz ihres Haushaltsführungs- und Erwerbsausfallschadens zu.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das LG der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 910 € an den Kläger.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen eines behaupteten Impfschadens zu.

Es ist in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass die Klägerin von der Beklagten ordnungsgemäß über die Risiken der beiden verabreichten COVID-19-Impfungen aufgeklärt worden ist. Namentlich hat die Klägerin vor der Impfung ein Aufklärungsmerkblatt mit den Risiken und Nebenwirkungen der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff überlassen erhalten und in den Impfterminen Gelegenheit gehabt, Fragen an die Beklagte zu stellen. Diese Aufklärung ist in rechtlicher Hinsicht als ausreichend anzusehen. Ob die Klägerin den behaupteten Impfschaden tatsächlich erlitten hat, konnte vorliegend offenbleiben. Zu der streitigen Frage, ob ein solcher Impfschaden vorgelegen hat, wurde daher kein Beweis mehr erhoben.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Umfang und Grenzen staatlicher Ersatz- und Entschädigungsleistungen in Pandemiezeiten
Peter Itzel, MDR 2022, 729

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LG Heilbronn PM vom 14.2.2023
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